Leitsatz

Ärzte müssen bei einer Operation ihre geplanten Maßnahmen miteinander abstimmen (so genannte horizontale Arbeitsteilung) um zu verhindern, dass der Patient durch eine Unverträglichkeit der vorgesehenen Methoden oder Instrumente Schaden nimmt. Dies gilt insbesondere für die Zusammenarbeit von Ärzten verschiedener Fachrichtungen.

Eine Patientin musste sich einer Augenoperation unterziehen. Bei der Anästhesie wurde ihr über einen am Kinn befestigten Schlauch hochkonzentrierter reiner Sauerstoff zugeführt. Als der Operateur zum Stillen von Blutungen einen Thermokauter einsetzte, mit dem verletzte Gefäße durch Erhitzung verschlossen werden, kam es zu einer heftigen Flammenentwicklung, wobei die Patientin schwere Verbrennungen davontrug. Ihre Schadensersatzklage gegen die an dem Eingriff beteiligten Ärzte hatte Erfolg.

Entsprechende Vereinbarungen bestehen bereits zwischen dem Berufsverband der Anästhesisten und den Berufsverbänden der Chirurgen und HNO-Ärzte. Mit dem Berufsverband der Ophtalmologen fehlt es zwar noch an derartigen Abmachungen, doch muss auch für die Ärzte dieser Fachrichtung der Grundsatz gelten, dass sie beim Zusammenwirken mit Ärzten eines anderen Fachgebiets den spezifischen Gefahren der Arbeitsteilung entgegenwirken müssen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 26.01.1999, VI ZR 376/97

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