Konkludente Einwilligung in Offenbarung mit Annahme der Einladung: In diesem Zusammenhang ist es auch erforderlich, den Teilnehmer – also den Mandanten – mit Namen zu bezeichnen[35]. Der BFH begründet dies damit, dass der Mandant, der sich einladen lasse, damit rechnen muss, dass seine Person gegenüber dem Finanzamt benannt wird. Mithin liege im Zuge einer konkludenten Einwilligung in die Offenbarung gegenüber den Finanzbehörden

  • keine Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und
  • somit auch kein Eingriff in das anwaltliche Schweigerecht bzw. Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO

vor.

[35] R 4.10 (9) S. 1 EStR.

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