(1) 1Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
1. |
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3[1] [Bis 31.12.2022: § 18 Abs. 2 und 3] zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, |
1a. (weggefallen)
2. |
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat, |
3. |
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, |
4. |
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes[2] [Bis 31.12.2022: § 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes] erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, |
5. |
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, |
5a. |
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, |
6. |
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist. 2Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt. |
(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn
1. |
ein nach § 33 Absatz 1[3] [Bis 31.12.2022: § 33 Absatz 5 Satz 1] eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder |
2. |
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt. |
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