Leitsatz
Entgegen der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung hat das FG im Aussetzungsverfahren für die Frage der Auflösung einer Ansparabschreibung auch eine GmbH & Co KG als Existenzgründerin anerkannt.
Sachverhalt
Eine neu gegründete GmbH & Co KG, an deren Vermögen die GmbH nicht beteiligt war, beantragte eine Ansparabschreibung. Das Finanzamt löste diese nach Ablaufs von zwei Jahren Gewinn erhöhend auf, weil innerhalb dieses Zeitraums die beabsichtigten Investitionen ausgeblieben waren. Die Klägerin berief sich auf ihren Status als Existenzgründerin und erreichte vor dem FG zumindest eine diesbezügliche Anerkennung im Aussetzungsverfahren.
Entscheidung
Das FG erkannte die Antragstellerin als Existenzgründerin an mit der Folge, dass die Ansparabschreibung nicht bereits nach zwei, sondern allenfalls nach fünf Jahren aufzulösen ist, wenn auch innerhalb des erweiterten Zeitraums die beabsichtigten Investitionen nicht durchgeführt werden. Zwar sei nach der Regelung in § 7g Abs. 7 EStG a.F. eine GmbH & Co KG nicht als Existenzgründerin im dortigen Gesetzeskatalog aufgenommen. Das FG schließe sich jedoch der herrschenden Meinung in der Literatur an, nach der auch eine solche Gesellschaft als Existenzgründerin anzuerkennen sei.
Unstreitig war, dass sowohl die Komplementärin, als auch der einzige Kommanditist in ihrer Person als Existenzgründer anzuerkennen waren. Ist jede Rechtsform für sich als Existenzgründer anzuerkennen, muss nach Auffassung des FG auch die Kombination der zulässigen Rechtsformen als Existenzgründer anerkannt werden. Der Gesetzgeber habe eine Kombination der begünstigten Rechtsformen weder ausgeschlossen, noch einen solchen Ausschluss beabsichtigt. Die Attraktivität von Unternehmensgründungen sollte vielmehr durch die Stärkung der Eigenkapitalbildung gefördert werden. Nur zur Vermeidung von unerwünschten Gestaltungen und von Mitnahmeeffekten sollte der Begriff des Existenzgründers im Gesetz einschränkend bestimmt werden. Der Gesetzgeber wollte hiermit nach Auffassung des FG jedoch Mischformen, deren Gesellschaftern der Existenzgründerstatus zukommt, ersichtlich nicht ausschließen.
Hinweis
Die Frage, ob einer GmbH & Co KG der Existenzgründerstatus zukommt, wird von den Finanzgerichten kontrovers entschieden. Derselben Auffassung wie das FG Baden-Württemberg war bereits das Hessische FG im Urteil vom 6.12.2004 (1 K 939/02, EFG 2005 S. 686), das durch Nichtzulassung der Revision rechtskräftig geworden ist. Anderer Auffassung dagegen ist das Thüringer FG im Urteil vom 30.1.2008 (3 K 579/07, EFG 2008 S. 841). Gegen dieses Urteil ist eine Revision unter dem Az. IV R 16/08 vor dem BFH anhängig. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2008, 1 V 1419/08