Leitsatz
Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt (§ 7 EigZulG) kann nur beanspruchen, wer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts sowie im Vorjahr insgesamt die Einkunftsgrenzen des § 5 EigZulG nicht überschreitet.
Normenkette
§ 5, § 7, § 11 Abs. 4, § 11 Abs. 5 EigZulG
Sachverhalt
Die Klägerin wird zusammen mit ihrem Ehemann zur ESt veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute betrug in den Jahren 2001 und 2002 insgesamt 328.598 €. Die ESt-Erklärung für das Jahr 2001 wurde beim FA im Dezember 2002, die Erklärung für das Jahr 2002 im Januar 2004 eingereicht.
Für eine im Jahr 1998 erworbene und von den Eheleuten bewohnte Eigentumswohnung wurde der Klägerin auf Antrag Eigenheimzulage ab 1998 bis 2005 gewährt. Im Mai 2001 erwarb die Klägerin (mit Wirkung ab 1.9.2001) ein Einfamilienhaus, das sie zusammen mit ihrer Familie seit September 2001 bewohnt. Sie beantragte im Januar 2002 zunächst formlos und sodann mit förmlichem Antrag (Eigenheimzulage-Vordruck EZ 1 A) vom 8.6.2002, die Eigenheimzulage auf dieses Objekt als Folgeobjekt ab dem Jahr 2002 zu übertragen. Zur voraussichtlichen Summe des Gesamtbetrags der Einkünfte des Antragsjahrs und des vorangegangenen Jahrs enthält das Formular keine Eintragungen. Antragsgemäß hob das FA den Bescheid über Eigenheimzulage für die Eigentumswohnung ab 2002 auf und setzte ab diesem Zeitpunkt für das Einfamilienhaus als Folgeobjekt Eigenheimzulage bis zum Jahr 2005 fest. Diese Festsetzung hob es mit Bescheid vom 23.4.2004 auf und forderte für die Jahre 2002 bis 2004 die bereits ausgezahlte Zulage mit der Begründung zurück, der Gesamtbetrag der Einkünfte des Antragsjahrs zuzüglich des Vorjahrs habe die maßgebliche Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG überstiegen.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (EFG 2005, 1522). Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidung
Der BFH hat die FG-Entscheidung bestätigt. Entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 10.2.1998, BStBl I 1998, 190, 197, Tz. 49) und des Schrifttums (vgl. Stuhrmann in Bordewin/Brandt, § 7 EigZulG Rz. 5 m.w.N) sei für Folgeobjekte wie für jedes andere eigenständige Förderungsobjekt unter Berücksichtigung der Sonderregelungen in § 7 EigZulG zu prüfen, ob die allgemeinen Fördervoraussetzungen einschließlich der Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG gegeben seien. Art. 3 GG werde dadurch nicht verletzt, weil die Regelung insoweit konsequent die Grundentscheidung des Gesetzgebers für die grundsätzliche Eigenständigkeit der Förderungsobjekte umsetze.
Nach diesen Grundsätzen habe das FA den Eigenheimzulagenbescheid nach § 11 Abs. 4 EigZulG aufheben dürfen, weil die Klägerin die ESt-Erklärungen für die Jahre 2001 und 2002 erst nach Erlass des Bescheids vorgelegt habe, der sich erst daraus ergebende Gesamtbetrag der Einkünfte als Einkunftsgrenze i.S.d. § 5 EigZulG damit nachträglich bekannt geworden sei und infolgedessen ein reiner Rechtsfehler des FA nicht angenommen werden könne, der ausnahmsweise eine Korrektur des Eigenheimzulagenbescheids nur in den zeitlichen Grenzen des § 11 Abs. 5 EigZulG zulassen könnte.
Im Übrigen könne der Steuerpflichtige ersichtlich vor einer endgültigen Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht berechtigt auf den Bestand der bewilligten Eigenheimzulage vertrauen; die Korrekturmöglichkeit nach § 11 Abs. 4 EigZulG stelle ihn vielmehr mit denjenigen gleich, deren Erklärungen im Rahmen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anerkannt wurden und die deshalb ebenfalls regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand geltend machen könnten.
Hinweis
1. Nach § 11 Abs. 4 EigZulG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ist der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte in den nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet. Aus § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG ergeben sich insoweit keine Einschränkungen (BFH, Urteil vom 4.11.2004, III R 73/03, BFH-PR 2005, 140), weil § 11 Abs. 4 EigZulG im Verhältnis zu Abs. 5 bei Überschreitung der Einkunftsgrenze eine vorrangige eigenständige, erweiterte Korrekturnorm darstellt (vgl. BFH, Urteil vom 27.6.2006, IX R 17/05, BFH/NV 2007, 876). I.S.d. Abs. 4 nachträglich bekannt wird der für den jeweiligen Förderzeitraum maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte denkgesetzlich frühestens in dem Zeitpunkt, in dem er vom Steuerpflichtigen ermittelt und dem FA übermittelt worden ist.
2. Dies muss gleichermaßen für sog. Folgeobjekte i.S.d. § 7 EigZulG gelten, weil sich deren Förderung – vorbehaltlich der ausdrücklich in § 7 EigZulG getroffenen Sonderregelungen – nach den für Erstobjekte geltenden Regelungen bestimmt; denn § 7 Satz 2 EigZulG behandelt das Folgeobjekt ausdrücklich als "eigenständiges Objekt i.S.d. § 2 EigZulG" und trägt in den Sonderregelungen der folgenden Sätze ausschließlich den durch den Charakter als Folgeobjekt bedingten Einschränkungen des Förderzeitraums ...