Leitsatz
Hat das FA einen Schenkungsteuerbescheid in der Annahme aufgehoben, der betreffende Erwerb sei der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, hebt es jedoch später auch diesen Aufhebungsbescheid auf, weil es nunmehr doch Schenkungsteuer meint beanspruchen zu können, so wird dadurch die Festsetzung der Schenkungsteuer wieder in Kraft gesetzt.
Normenkette
§ 124 Abs. 2 AO
Sachverhalt
Gegen Erben war wegen des Anfalls der Erbschaft Erbschaftssteuer festgesetzt worden. Zugleich hatte das FA Schenkungsteuer festgesetzt, weil eine Zugewinnausgleichsforderung gegen den Erblasser vereinbarungsgemäß nach dessen Ableben schenkweise auf die Erben übertragen worden war. Die Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide wurden bestandskräftig, die Steuern gezahlt.
Später änderte das FA jedoch seine erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Beurteilung der Rechtsvorgänge, hob die Schenkungsteuerbescheide auf und erhöhte die Erbschaftsteuer in entsprechendem Umfang, weil es von einem weiteren Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausging. Gegen die Erbschaftsteueränderungsbescheide wurden indes Rechtsbehelfe eingelegt, auf welche diese vom Gericht aufgehoben wurden.
Noch während des betreffenden Verfahrens hat das FA die Aufhebungsbescheide zu den Schenkungsteuerbescheiden wieder aufgehoben, was ebenfalls bestandskräftig wurde. Die Erben beantragten aber, die Erstattung der getilgten Teile der durch die Erbschaftsteueränderungsbescheide festgesetzten Steuermehrbeträge. Sie sahen einen Rechtsgrund für ihre diesbezüglichen Zahlungen auch nicht in den ursprünglichen Schenkungsteuerbescheiden, weil diese aufgehoben worden seien und auch durch die Aufhebung der Aufhebungsbescheide nicht wieder zur Wirksamkeit gelangt seien.
Entscheidung
Die Abrechungsbescheide, in denen das FA den Erstattungsanspruch verneint hat, sind rechtmäßig. Die ursprünglichen Schenkungsteuerbescheide sind (wieder) wirksam und stellen den Rechtsgrund der Zahlungen der Erben dar.
Hinweis
Ein Steuerbescheid bleibt nach § 124 Abs. 2 AO nur so lange wirksam, wie er nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben wird. Wird ein Verwaltungsakt aufgehoben, dessen Rechtswirkung darin besteht, einen anderen Verwaltungsakt aufzuheben, so fällt diese Aufhebungswirkung weg, sobald jener Verwaltungsakt aufgehoben wird oder sonst gem. § 124 Abs. 2 AO seine Rechtswirksamkeit einbüßt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts wirkt dabei zurück; der Aufhebungsakt gilt also als von Anfang an nicht ergangen. Es gibt auch keine Vorschrift, die es verbietet, einen aufgehobenen Verwaltungsakt durch Aufhebung des Aufhebungsbescheids wieder in Kraft zu setzen.
Beachten Sie, dass in der Entscheidung des BFH, die im Abrechnungsverfahren ergangen ist, nicht zu prüfen war, ob die Aufhebungsbescheide ergehen durften, insbesondere ob bei Wiederherstellung eines Steuerbescheids durch Aufhebung eines Aufhebungsbescheids die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (§§ 170 f. AO) zu beachten sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 9.12.2004, VII R 16/03