OFD Koblenz, Verfügung v. 12.8.2011, S 0550 A - St 34 1

Der Auszahlungsanspruch nach § 37 Abs. 5 KStG beruht auf der Besteuerung thesaurierter Gewinne nach dem Anrechnungsverfahren. Der Auszahlungsanspruch wird insolvenzrechtlich bereits mit Zahlung der tariflichen Körperschaftsteuer in Zeiten des Anrechnungsverfahren unter der „aufschiebenden Bedingung” einer Gewinnausschüttung aufgrund eines entsprechenden Ausschüttungsbeschlusses insolvenzrechtlich begründet. Daher sollte in Insolvenzverfahren, die nach dem 31.12.2001 eröffnet worden sind, mit Insolvenzforderungen gegen den Auszahlungsanspruch nach § 37 Abs. 5 KStG aufgerechnet werden.

An dieser Rechtsauffassung wird nach dem Urteil des BFH vom 23.2.2011, I R 20/10 nicht mehr festgehalten. Im v.g. Verfahren hat der BFH entschieden, dass ein Körperschaftsteuerguthaben auch insolvenzrechtlich erst mit Ablauf des 31.12.2006 begründet werde.

Ich bitte daher, die Aufrechnung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG nur mit Insolvenzforderungen zu veranlassen, soweit das Insolvenzverfahren nach dem 31.12.2006 eröffnet wurde. Die KurzInfO Nr. ST 3_2010K076 vom 26.7.2010, S 0550 A – St 34 1 gilt nicht mehr. Die Ausführungen in der Rundverfügung vom 7.12.2007, S 0453 A/S 0550 A/S 0166 A – St 34 1/St 34 2/St 35 8 zu II. sind insoweit wieder zutreffend.

Die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH sind nach bundeseinheitlich abgestimmter Rechtsauffassung entsprechend auf den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag zu übertragen. Dieser entsteht somit auch insolvenzrechtlich am 1.1.2007 (vgl. § 38 Abs. 6 Satz 3 KStG). Demzufolge sind Körperschaftsteuererhöhungsbeträge nach § 38 Abs. 5 ff. KStG in Insolvenzverfahren, die nach dem 31.12.2006 eröffnet wurden, als Insolvenzforderungen i.S. von § 38 InsO zur Tabelle anzumelden.

 

Normenkette

InsO § 38

InsO § 95

InsO § 96;

KStG § 37 Abs. 5

KStG § 38

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge