Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Abwicklungsbeschäftigungsverhältnis
- Steuerpflichtiger Arbeitslohn
- Entschädigung
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Löhne und Gehälter |
4100 |
6000 |
|
Löhne und Gehälter |
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt |
1740 |
3720 |
|
Sonstige Verbindlichkeiten |
So kontieren Sie richtig!
Die nach der Insolvenz des bisherigen Arbeitgebers von einer zur Abwicklung eingeschalteten Transfergesellschaft gezahlten Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld stellen laufenden Arbeitslohn nach § 19 EStG dar.
Die Buchung erfolgt auf das Konto "Löhne und Gehälter" 4100 (SKR 03) bzw. 6000 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt" 1740 (SKR 03) bzw. 3720 (SKR 04).
Buchungssatz:
Löhne und Gehälter |
|
an Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld
Lotte Sonnenschein war bei Firma A beschäftigt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Arbeitsvertrag mit Firma A aufgelöst und eine Vereinbarung zum Wechsel in eine Transfergesellschaft der Firma B geschlossen. Firma B stockte das Transferkurzarbeitergeld auf 84 % des bisherigen Bruttomonatsentgelts auf. Das waren monatlich 4.000 EUR.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4100/6000 |
Löhne und Gehälter |
4.000 |
1740/3720 |
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt |
4.000 |
3 Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind keine außerordentlichen Einkünfte
Nach aktueller Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 12.3.2019) stellen Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die auf der Grundlage eines Transfer-Arbeitsverhältnisses und mit Rücksicht auf dieses von der Transfergesellschaft gezahlt werden, keine außerordentlichen Einkünfte dar. Es liegen hier laufende Einkünfte i. S. d. § 19 EStG vor. Wie der BFH feststellt, handelt es sich hier insbesondere nicht um Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG, da die Zahlung nicht als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen erfolgt. Vielmehr ist das neue Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft Grundlage für die Gewährung der Aufstockungsbeträge. So verpflichtet sich auch die Transfergesellschaft gegenüber dem Beschäftigten zur Zahlung eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld.
Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 a EStG setzt hingegen voraus, dass der Steuerpflichtige eine Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt eines Verlustes von Einnahmen oder einer Einnahmemöglichkeit erhält. Der Ersatz muss für unfreiwillige Einnahmeverluste gezahlt werden. Es darf sich nicht um zur laufenden Einkünfteerzielung gehörende Vorgänge handeln, diese müssen vielmehr ungewöhnlich sein.