Leitsatz
Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich (betrieblich) veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind?
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 11 Abs. 2 und 3 FGO
Sachverhalt
Der Kläger, der als EDV-Controller angestellt war, besuchte eine führende Computer-Messe in den USA. An vier Tagen des insgesamt siebentägigen USA-Aufenthalts nahm der Kläger an beruflichen Fachveranstaltungen teil. Drei Tage standen ihm für private Aktivitäten zur Verfügung.
Der Kläger machte die Aufwendungen für die USA-Reise als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das FA erkannte zunächst nur die Tagungsgebühren an. Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das FG auch die Aufwendungen für vier Übernachtungen und entsprechende Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigte. Die Kosten des Hin- und Rückflugs teilte das FG auf und erkannte sie zu 4/7 als Werbungskosten an. Hiergegen wandte sich das FA mit der Revision.
Entscheidung
Der VI. Senat fragte zunächst beim IV. Senat an (§ 11 Abs. 3 FGO), ob er der oben angeführten Rechtsfrage zustimme. Nachdem der IV. Senat, der in der Sache einer Aufteilung der Kosten zuneigt, keine uneingeschränkte Zustimmung erteilte, hat der VI. Senat die bezeichnete Rechtsfrage dem Großen Senat des BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung vorgelegt (§ 11 Abs. 4 FGO).
Hinweis
1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen, die nur zum Teil beruflich oder betrieblich veranlasst sind, grundsätzlich insgesamt nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot hat der BFH aus § 12 Nr. 1 EStG entnommen. Der VI. Senat des BFH möchte an dieser strikten Beurteilung nicht mehr festhalten und befürwortet eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen, wenn hierfür ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht.
2. Der VI. Senat hat deshalb mit dem vorliegenden Beschluss den Großen Senat des BFH angerufen und ihm die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen in Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden können.
3. Der VI. Senat ist der Auffassung, dass – ebenso wie das FG entschieden hatte – die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise aufzuteilen und teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Nach dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit seien grundsätzlich alle beruflich veranlassten Aufwendungen Werbungskosten. Folglich handle es sich auch bei den Flugkosten insoweit um Werbungskosten, als die Reise beruflich veranlasst sei. Das von der Rechtsprechung des BFH geschaffene Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt beruflich und privat veranlasste Aufwendungen stehe dem nicht entgegen. Denn das Aufteilungs- und Abzugsverbot sei nicht anzuwenden, wenn sich der dem Beruf dienende Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben von dem privat veranlassten Teil abgrenzen lasse. Dies sei hier der Fall, da für die Aufteilung der gemischt veranlassten Reisekosten das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise herangezogen werden könne (vgl. zur Aufteilung nach Zeitanteilen auf der Einnahmenseite: BFH, Urteil vom 18.8.2005, VI R 32/03, BFH-PR 2005, 453; zur Aufteilung von Sachzuwendungen bei gemischt veranlasster zweitägiger Reise: BFH, Urteil vom 16.11.2005, VI R 118/01, BFH-PR 2006, 183).
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 20.7.2006, VI R 94/01