Leitsatz
Verwendet ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Der BFH hat die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze zueinander bereits in früherer Rechtsprechung als sachgerechte Schätzung anerkannt (BFH, Urteil v. 17.8.2001, V R 75/00, BFH/NV - 2002, 227). Im vorliegenden Fall sind für das FG des Landes Brandenburg keine Gründe ersichtlich von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Sachverhalt
Ein selbständiger Steuerpflichtiger hatte eine gemischt genutzte im Inland gelegene Immobilie erworben, in dem sich neben eigenen Büroräumen auch Büroräume befanden, die an andere Unternehmer vermietet sind. Weiterhin befand sich in dem Gebäude eigen genutzter Wohnraum sowie zu fremden Wohnzweck vermietete Wohnungen. Die beim Erwerb angefallenen Vorsteuerbeträge teilte der Steuerpflichtige zunächst im Verhältnis der umsatzsteuerpflichtig genutzten Flächen zur Gesamtnutzfläche auf. Dieser Aufteilung schloss sich die Finanzverwaltung per Bescheid an. Durch Einspruch gegen den ergangenen Bescheid begehrte der Steuerpflichtige nunmehr die Aufteilung der angefallenen Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ertragswerte zueinander.
Entscheidung
Das FG hat in bewusster Abweichung zum Nichtanwendungserlass des BMF (BMF, Schreiben v. 19.11.2002, BStBl 2002 I S. 1368) entschieden, dass es dem Unternehmer obliegt, ob er die zugrunde liegende Fläche oder den Ausgangsumsatz als Verteilungsmaßstab für die nicht abzugsfähige Vorsteuer heranziehe, zumal der BFH die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Aufgangsumsätze bereits als sachgerechte Schätzung anerkannt hat (BFH, Urteil v. 17.8.2001, V R 75/00, BFH/NV - 2002, 227).
Hinweis
Aufgrund der eindeutigen Entscheidung des BFH in dieser Sache hat das FG eine Revision nicht zugelassen, weil keine grundsätzlich Bedeutung mehr besteht. Im Zweifel sollte sich jeder Steuerpflichtige entgegen der offiziellen Meinung der Finanzverwaltung auf das BFH Urteil berufen.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 29.04.2003, 1 K 134/00