Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Erzielt ein Kapitalanleger zwar positive laufende Einkünfte, aber Verluste bei Verkäufen innerhalb der Spekulationsfrist, hält das FG eine Aufteilung der Werbungskosten für geboten, obwohl der BFH bei Kapitaleinkünften und steuerfreien Veräußerungsgewinnen zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf eine Aufteilung verzichtet und Spekulationsverluste zu Lasten der Steuerpflichtigen von der Verrechnung mit anderen Einkünften ausgeschlossen sind. Das Gesetz lässt lediglich einen Ausgleich mit positiven Spekulationsgewinnen (desselben und späterer Jahre) zu (§ 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG).
Sachverhalt
Im Jahr 2001 waren neben positiven Kapitaleinkünften von rund 178.000 DM Spekulationsverluste von rund 180.000 DM angefallen. Das FA hat aus den Verwaltergebühren der Bank geschätzte Anteile als Anschaffungs- und Verkaufsprovisionen herausgerechnet und allein den Spekulationsgeschäften zugerechnet. Die übrigen Werbungskosten hat es je zur Hälfte aufgeteilt.
Entscheidung
Das FG erklärt diese Sachbehandlung für rechtmäßig. Würden aus Veräußerungsgeschäften (positive) Einkünfte erzielt, sei eine Aufteilung der Werbungskosten sachgerecht. Das Gesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG) verlange, dass Werbungskosten bei der Einkunftsart abgezogen werden, bei der sie erwachsen sind. Bei wirtschaftlichem Zusammenhang mit zwei Einkunftsarten sei deshalb eine Aufteilung geboten. Die Rechtsprechung des BFH, nach der steuerfreie Spekulationsgewinne insoweit unberücksichtigt bleiben, lasse sich nicht auf die Fälle steuerpflichtiger Spekulationsgewinne übertragen.
Hinweis
Die Argumentation des FG befasst sich allein mit positiven Spekulationseinkünften, geht aber nicht ausdrücklich auf den Fall entsprechender Verluste ein. In ähnlichen Fällen ist weiterhin zu empfehlen, gegen nachteilige Bescheide des FA Einspruch einzulegen, weil eine großzügigere Auffassung des BFH durchaus im Rahmen des Möglichen liegt. Ab 2009 ändert sich die Rechtsfrage grundlegend, weil das Gesetz wegen der Abgeltungssteuer den Abzug von Werbungskosten im privaten Bereich vollständig versagt, bei Anschaffung der Wertpapiere nach 2008 auch für Veräußerungsgewinne, die dann zeitlich unbegrenzt steuerpflichtig sind. Lediglich bei Zugehörigkeit der Wertpapiere zu einem Betriebsvermögen kommt ein Abzug der Aufwendungen in Betracht, im Fall von Aktien wegen des ab 2009 geltenden Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 % (falls diese Regelung nicht für verfassungswidrig erklärt wird).
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2007, 17 K 2300/04 E