OFD Karlsruhe, Verfügung vom 14.4.2023, S 7419 - Karte 1
1. Allgemeines
Die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG (Sonderregelung) ist anzuwenden, wenn der Unternehmer für die Durchführung der Reise Leistungen von anderen Unternehmern bezieht, die dem Reisenden unmittelbar zugutekommen (Reisevorleistungen), er grundsätzlich mehrere Leistungen zu einer Reise bündelt und gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt.
Bei Reisen, die nach dem 17.12.2019 erbracht werden, ist die Sonderregelung auch dann anzuwenden, wenn die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I S. 2451).
2. Teilweise Erbringung von Eigenleistungen – gemischte Reiseleistungen
Setzt der Unternehmer für die Reise eigene Betriebsmittel ein – z.B. eigene Beförderungsmittel, eigene Unterkünfte, Betreuung durch angestellte Reiseleiter – handelt es sich um Eigenleistungen, die nicht nach der Sonderregelung, sondern nach den allgemeinen Vorschriften zu besteuern sind (Abschn. 25.1 Abs. 11 UStAE).
Bei Eigenleistungen liegen regelmäßig keine einheitlichen Leistungen vor, sondern es handelt sich um getrennt zu beurteilende Einzelleistungen (Abschn. 25.1 Abs. 8 UStAE; BFH-Urteil vom 20.11.1975, BStBl 1976 II S. 307). Demgegenüber werden einheitliche Leistungen in folgenden Fällen erbracht:
erbracht.
Werden neben Eigenleistungen für die Durchführung der Reise auch Leistungen anderer Unternehmer verwendet (Reisevorleistungen), kann zusätzlich eine nach der Sonderregelung zu versteuernde Reiseleistung vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn mehrere Reisevorleistungen an die Reisenden weitergegeben werden, von denen zumindest eine Leistung eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung ist (Abschn. 25.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE) oder der Unternehmer nur eine Reisevorleistung, die in einer Beherbergung besteht, verwendet (Abschn. 25.1 Abs. 2 Satz 4 UStAE). Wird nur eine einzelne Reisevorleistung, die keine Beherbergung ist, oder mehrere Reisevorleistungen, die keine Beförderungs- oder Beherbergungsleistungen sind, an den Reisenden weitergegeben, unterliegen diese Leistungen der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften.
Werden für die Reise teilweise Eigenleistungen und teilweise Reiseleistungen erbracht, handelt es sich um eine gemischte Reiseleistung (Abschn. 25.1 Abs. 11 UStAE).
Bei gemischten Reiseleistungen sind die gesamten Reiseerlösen auf die verschiedenen Umsätze aufzuteilen. Das erfolgt grundsätzlich nach dem prozentualen Verhältnis der Einzelverkaufspreise der jeweiligen Umsätze (Abschn. 25.3 Abs. 2 UStAE). Liegen Einzelverkaufspreise für die einzelnen Umsätze nicht vor, sind die Bruttokosten zur Berechnung heranzuziehen.
2.1 Buspauschalreisen
Von Busunternehmern werden Reisen angeboten, bei denen die Beförderung als Eigenleistung erbracht wird und weitere Leistungen von dritten Unternehmern eingekauft werden. Die eingekauften Leistungen können nur unter den o.g. Voraussetzungen nach § 25 UStG besteuert werden.
Beispiel 1
Ein inländisches Busunternehmen veranstaltet einen Tagesausflug von Karlsruhe nach Rothenburg ob der Tauber. Im Reisepreis ist die Fahrt und eine Stadtführung enthalten. Für die Fahrt verwendet der Unternehmer einen eigenen Bus. Die Stadtführung erwirbt er von der selbständigen Stadtführerin S.
Die Beförderung der Reisenden mit dem eigenen Bus stellte eine Eigenleistung dar, die im Inland steuerbar und steuerpflichtig ist (§ 3b Abs. 1 UStG, inländische Beförderungsstrecke). Die Stadtführung ist grundsätzlich eine Reisevorleistung, jedoch liegt keine Reiseleistung i.S. des § 25 UStG vor, da der Busunternehmer nicht mehrere Leistungen bündelt und es sich nicht um eine Beherbergungsleistung handelt. Auch insoweit unterliegt der Umsatz den allgemeinen Vorschriften des UStG und ist ebenfalls im Inland steuerbar (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG, inländischer Tätigkeitsort) und steuerpflichtig.
Beispiel 2
Wie Beispiel 1, jedoch ist im Reisepreis zusätzlich noch eine Übernachtung enthalten.
Die Eingangsumsätze für die Beherbergung der Reisenden und die Stadtführung sind Reisevorleistungen. Der Unternehmer erbringt an die Reisenden ein Bündel von Leistungen, das eine Beherbergungsleistung enthält. Der Umsatz unterliegt somit teilweise der Besteuerung nach § 25 UStG und teilweise der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Eigenleistung). Die Personenbeförderung wird wie oben im Inland erbracht. Der Ort der Reiseleistung bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 4 UStG und befindet sich am Sitz des Busunternehmens im Inland. Die Reiselei...