Leitsatz
Die Gewinnerwartungen aus Rahmenverträgen über Aufträge mit noch unbestimmtem Volumen sind als Teil des Geschäftswerts zu aktivieren und abzuschreiben. Eine Aktivierung als selbstständig bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut ist nur für einen konkreten, verbindlichen Auftragsbestand möglich.
Sachverhalt
Bei einer KG wurde in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten der anteilige Kaufpreis für einen hinzuerworbenen Kommanditanteil, soweit er auf den Auftragsbestand der KG entfiel, als immaterielles Einzelwirtschaftsgut aktiviert. Der Geschäftsbetrieb der KG bestand aus dem Transport von Kraftfahrzeugen. Dazu hatte die KG mit Automobilherstellern Rahmenverträge über den Transport von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen an Fahrzeughändler abgeschlossen. Darin wurden aber nur das Entgelt pro zu transportierendem Fahrzeug sowie die Transportbedingungen, nicht aber die Zahl der Transporte festgelegt. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass das Transportvolumen erheblichen Schwankungen unterliegen kann. Der aktivierte Auftragsbestand wurde mit Eintritt der Insolvenz auf 0 DM abgeschrieben. Dies wurde vom Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandet. Es sah die Verträge als einen unselbstständigen Bestandteil des Geschäftswerts an und ließ eine Abschreibung nur verteilt auf fünfzehn Jahre zu.
Entscheidung
Das FG wies die Klage als nicht begründet zurück. Denn eine Aktivierung von Anschaffungskosten für einen Anteil am Geschäftswert würde nur dann ausscheiden, wenn die Aufwendungen nachweisbar für die stillen Reserven in bestimmten immateriellen Einzelwirtschaftsgütern bezahlt worden sind. Zwar kann ein Auftragsbestand neben dem Geschäfts- und Firmenwert ein derartiges selbstständig bewertungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut sein. Jedoch muss sich der daraus zu erwartende Gewinn aus rechtsverbindlich abgeschlossenen Verträgen ergeben, werthaltig greifbar und abgrenzbar sein. Dies ist nur bei rechtlich verselbstständigten oder nach der Verkehrsanschauung als selbstständig bewertbaren Wirtschaftsgütern möglich.
Durch die Rahmenverträge bestand aber im Zeitpunkt des Erwerbs des Kommanditanteils kein verbindlicher Auftragsbestand mit konkreten Gewinnerwartungen. Denn es lagen keine konkreten, verbindlich vereinbarten Aufträge vor. Eine bloße Gewinnerwartung aufgrund zukünftig erwarteter Aufträge oder die Aussicht auf zukünftige Gewinne reicht für eine Aktivierung als eigenes immaterielles Wirtschaftgut nicht aus. Die Verträge führen noch zu keinen schwebenden Geschäften, weshalb die Gewinnerwartungen daraus lediglich einen geschäftswertbildenden Faktor i.S. des § 255 Abs. 4 HGB darstellen.
Hinweis
Das FG urteilte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH, wonach Gewinnhoffnungen aus späteren Geschäften nach dem Vorsichtsprinzip des HGB nicht selbstständig bilanziert werden dürfen. Da der Kläger die zugelassene Revision nicht erhoben hat, wurde das Urteil rechtskräftig.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2003, 15 K 7704/00 F