OFD München, Verfügung v. 1.2.2002, S 2337 – 60 St 41
Bezug: BMF vom 7.1. 2002, 34 – S 2337 – 146 – 175/02
Nach Art. 49 Abs. 3 BayJG sind zur laufenden sachverständigen Beratung der Jagdbehörden nach Anhörung des Jagdbeirats ehrenamtliche Berater (Jagdberater) zu bestellen. Die Jagdberater sind gemäß § 30 AVBayJG nicht Angehörige der Jagdbehörden. Der Jagdberater erhält gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 AVBayJG Reisekosten und gemäß § 49 Abs. 3 Satz 4 BayJG i.V.m. § 30 Abs. 4 Satz 2 AVBayJG zur Abgeltung der sonstigen mit seinem Amt verbundenen Aufwendungen und des Zeitaufwands eine monatliche Aufwandsentschädigung, die von der Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, innerhalb der vorgegebenen Rahmensätze festgesetzt wird. Nach § 8 der Verordnung zur Anpassung von Verordnungen im Geschäftsbereich des Bayer. Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 3.4.2001, GVBI S. 177 betragen die Rahmensätze
- für Jagdberater der unteren Jagdbehörde zwischen 50 EUR und 150 EUR
- für Jagdberater der höheren Jagdbehörde zwischen 100 EUR und 250 EUR
- für Jagdberater der obersten Jagdbehörde zwischen 200 EUR und 400 EUR.
Die ehrenamtlichen Jagdberater sind steuerrechtlich keine Arbeitnehmer, so dass ein Lohnsteuerabzug nicht vorzunehmen ist. Die Entschädigungen sind in voller Höhe im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erklären, wobei das FA die entsprechenden Steuerbefreiungen zu berücksichtigen hat. Ob und in welcher Höhe sich für den Jagdberater aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit eine Steuerschuld ergibt, hängt auch von den persönlichen Einkommensverhältnissen des Jagdberaters ab.
Bei der im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom FA durchzuführenden Prüfung bleiben die Reisekosten nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei, wobei die steuerlichen Verpflegungssätze zu beachten sind. Für den übersteigenden Betrag und für die Aufwandsentschädigung richtet sich die steuerliche Beurteilung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m.R 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR 2002. Sind – wie bei den Jagdberatern – die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, so ist die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 154 EUR monatlich steuerfrei. Aufwandsentschädigungen für mehrere Tätigkeiten bei einer Körperschaft sind gegebenenfalls zusammenzurechnen. Soweit die Entschädigungen nicht steuerfrei sind, bleibt es dem Jagdberater unbenommen, einen höheren steuerlich anzuerkennenden Aufwand geltend zu machen. Soweit ein höherer steuerlich anzuerkennender Aufwand zu berücksichtigen ist, sind die gesamten Aufwendungen dem FA gegenüber im Einzelnen darzulegen.
Normenkette
EStG § 3