Leitsatz
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Promotionsstudium stellen bei beruflicher Veranlassung Werbungskosten dar.
Sachverhalt
Der Kläger hat ein betriebswirtschaftliches Studium abgeschlossen und ist berufstätig. Im Streitjahr machte er Fortbildungskosten für einen postgradualen berufsbegleitenden Promotionsstudiengang im Ausland in beträchtlicher Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Unter Verzicht, einen Teil der Studiengebühren zurückzufordern, brach der Kläger diesen Studiengang ab. Das beklagte Finanzamt ließ den Werbungskostenabzug der geltend gemachten Fortbildungskosten nicht zu. Nur Sonderausgaben in Form von Ausbildungs- und Weiterbildungskosten begrenzt auf den Höchstbetrag von DM 900 wurden anerkannt.
Entscheidung
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG Köln qualifizierte die Aufwendungen des Klägers bis auf den nicht zurückgeforderten Teilbetrag infolge des Studienabbruchs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Habe der Kläger von Anfang an ohne Promotionsabsicht den Studiengang belegt, seien die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Zweitstudium nach der jüngst geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten als Werbungskosten abziehbar. Das Gericht folgte der Rechtsprechungsänderung des BFH und sah darüber hinaus kein sachliches Differenzierungskriterium, das nach der geänderten Rechtsprechung Kosten eines berufsbegleitenden Erststudiums als Werbungskosten abziehbar seien, die Aufwendungen eines berufsbegleitenden Promotionsstudiums hingegen nicht. Die streitbefangenen Aufwendungen seien daher auch als Werbungskosten abziehbar, wenn der Kläger mit der Absicht zu promovieren, den Studiengang durchgeführt habe. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Abziehbarkeit von Promotionsaufwendungen zugelassen.
Hinweis
Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Promotionsaufwendungen in aller Regel dem Bereich der Berufsausbildung und damit den Sonderausgaben zuzuordnen. Aufwendungen bei abgebrochenem Promotionsvorhaben oder bei einer Promotion vor der Aufnahme einer Berufstätigkeit könnten künftig als vergebliche oder vorweggenommene Werbungskosten uneingeschränkt abzugsfähig sein. Hierauf sollte der Berater achten und Steuerbescheide bis zur Entscheidung des BFH nicht bestandskräftig werden lassen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 01.07.2003, 8 K 1273/97