FinMin Hamburg, Erlaß v. 13.12.2017, S 2221 - 2017/009 - 52

Das FG Thüringen hat mit Urteil vom 25.10.2016, Az. 2 K 95/15, entschieden, dass Internatskosten – mit Ausnahme der Verpflegungskosten – Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG darstellen.

Bund und Länder schließen sich dem nach eingehender Erörterung an:

Gemäß BMF-Schreiben vom 14.3.2012 (BStBl 2012 I S. 307) sieht der Begriff der Betreuung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG eine behütende und beaufsichtigende Betreuung vor, bei der die persönliche Fürsorge für das Kind der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegt. Dies ist auch bei der Unterbringung in einem Schulinternat der Fall.

Entsprechende Sachverhalte sind in diesem Sinne zu entscheiden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5

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