Leitsatz
Die Zubereitung und das Servieren von Speisen in einem Wohnstift zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und erfolgen auch dann im Haushalt des Bewohners des Wohnstifts, wenn die Speisen im Speisesaal des Wohnstifts serviert werden und das Mittagessen in der hauseigenen Küche zubereitet wird. Voraussetzung ist jedoch, dass der Stpfl. in dem Wohnstift über ein Appartement verfügt, das zur selbstständigen Haushaltsführung geeignet ist.
Sachverhalt
Der Kläger bewohnt ein Appartement in einem Wohnstift (betreutes Wohnen). In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 machte er Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen für die Zubereitung und das Servieren des Mittagessens geltend. Das FA hat diese Aufwendungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt, weil die Leistungen nicht im Appartement erbracht wurden. Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, der BFH habe in seinem Urteil v. 29.1.2009, VI R 28/08, BStBl 2010 II S. 166 bereits entschieden, dass Bewohner eines Wohnstifts auch für die im Streitfall maßgebliche Dienstleistung die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen können. Aus dem Sachverhalt des Urteils der Vorinstanz ergebe sich, dass auch dort die hier streitigen Dienstleistungen erbracht worden seien. Die Berücksichtigungsfähigkeit ergebe sich zudem aus den Ausführungen des BMF (BStBl 2010 I).
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass das Servieren der Speisen im Speisesaal des Wohnstifts auf einer Gemeinschaftsfläche erfolgt und damit dem Haushalt des Heimbewohners zuzurechnen ist. Auch die Zubereitung des Mittagessens in der Küche des Heimes ist nach Auffassung des FG eine Dienstleistung im "Haushalt" des Bewohners, da lt. Ergänzungsvertrag zum Wohnstiftsvertrag der Kläger Anspruch darauf hat, dass sein Mittagessen in der "hauseigenen Küche" zubereitet wird. Aufgrund dieser Vereinbarung ist die Heimküche Teil der Wohnanlage. Voraussetzung ist jedoch, dass der Stpfl. in dem Wohnstift über ein Appartement verfügt, das zur selbstständigen Haushaltsführung geeignet ist.
Hinweis
Der 6. Senat des gleichen FG hatte bereits mit rechtskräftigem Urteil v. 8.3.2012, 6 K 4420/11 bei etwa gleichem Sachverhalt die gegenteilige Auffassung vertreten und entschieden, dass Dienstleistungen nur dann "haushaltsnah" nach § 35a EStG seien, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Wegen der anderen Sichtweise des BMF und wegen der abweichenden Entscheidung des 6. Senats hat das FG die Revision zugelassen (Rev. eingelegt, Az. beim BFH VI R 60/12). In vergleichbaren Fällen sollte das Verfahren durch einen Einspruch bis zur Entscheidung durch den BFH offen gehalten werden.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2012, 3 K 3887/11