Wann darf das FA den Betriebsausgabenabzug kürzen?
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, StB
Betrieblich veranlasste Aufwendungen sind nach § 4 Abs. 4 EStG bei der Gewinnermittlung steuermindernd abziehbar. Dies gilt grundsätzlich auch für Aufwendungen infolge der betrieblichen Nutzung von Kraftfahrzeugen. Allerdings ist bei der Anschaffung von hochwertigen Fahrzeugen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG zu beachten, wonach es im Einzelfall zu einer Kürzung, ggf. sogar nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG zur gänzlichen Versagung des Betriebsausgabenabzugs kommen kann. Der Beitrag geht – u.a. anhand einer aktuellen Entscheidung des FG München v. 10.10.2022 – auf die beiden Normen und ihr Verhältnis zueinander ein.
1. Problemstellung
Betrieblich veranlasste Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind vom Betriebsausgabenabzug (BA-Abzug) ausgeschlossen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG ). Die Regelung findet im Bereich der Werbungskosten entsprechende Anwendung (§ 9 Abs. 5 EStG). Konkrete Abgrenzungskriterien ergeben sich dabei nicht aus dem Gesetz, sondern allein aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung, auf die nachfolgend im Einzelnen eingegangen wird.
Aktuell hat das FG München mit Urteil v. 10.10.2022 entschieden, dass Aufwendungen für einen Supersportwagen als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG sogar in vollem Umfang vom BA-Abzug ausgeschlossen sein können. Im zweiten Teil des Beitrags wird daher auf die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG sowie auf die Entscheidung des FG München im Einzelnen eingegangen.
2. Abzugsverbot unangemessener Kfz-Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG
a) Pkw-Anschaffungskosten noch angemessen
Zu den unter § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG fallenden Aufwendungen gehören auch Aufwendungen für die Anschaffung und Unterhaltung eines Pkws.
Keine festen Wertgrenzen: Allerdings kann dies nicht an festen Wertgrenzen (Höhe der Anschaffungskosten [AK]) festgemacht werden, d.h. die Angemessenheit von Aufwendungen für einen Pkw kann sich nicht schon aus dem Umstand ergeben, dass es sich um einen besonders teuren repräsentativen Wagen handelt. Denn ein Unternehmer, der in seinem Betrieb hohe Umsätze und Gewinne erzielt und häufig betrieblich veranlasste Fahrten über größere Strecken unternehmen muss, braucht sich bei der Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens im Allgemeinen nicht entgegenhalten zu lassen, die Aufwendungen für diesen Wagen seien unangemessen.
Maßgebende Unterscheidungskriterien sind daher insbesondere
- die Größe des Unternehmens,
- die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg sowie
- der Umfang und die Häufigkeit der privaten Pkw-Nutzung.
Die AK für einen Pkw i.H.v. 63.000 DM sind daher nicht unangemessen, wenn aufgrund der Größe des Unternehmens und der Fahrleistung des Unternehmers die Anschaffung eines repräsentativen und leistungsfähigen Fahrzeugs für den Geschäftserfolg als erforderlich angesehen wird.
Serienfahrzeug = kein Verweis auf preiswerteres Fahrzeug: Handelt es sich um ein Serienfahrzeug – d.h. um eine in Serienproduktion hergestellte Limousine und nicht um ein Sportfahrzeug oder um ein individuell hergestelltes Cabriolet – kann dem Steuerpflichtigen nicht vorgehalten werden, ein preiswerteres Fahrzeug (z.B. ein Mercedes 280 statt eines Mercedes 500) hätte seinem Repräsentationsbedürfnis ausreichend genügt.
Teurer Sportwagen: Im Einzelfall kann aber auch die Anschaffung eines teuren Sportwagens durchaus noch als angemessen angesehen werden. So hat das Hessische FG entschieden, dass die Anschaffung eines Ferrari 328 GTS für 170.000 DM im Jahr 1989 durch einen Steuerbevollmächtigten
- dem betrieblichen Repräsentationsbedarf sowie
- der Steigerung des Geschäftserfolgs
geschuldet war, so dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG nicht zur Anwendung kam.
b) Pkw-AK teilweise unangemessen
Der Umstand, dass ein Serienfahrzeug – und kein speziell angefertigtes Fahrzeug – angeschafft wird, reicht für sich jedoch noch nicht aus, um die Anwendung von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG generell auszuschließen.
Betriebsergebnis muss die Anschaffung erlauben: Denn auch hohe AK für ein Serienfahrzeug können dann zur teilweisen Nichtabzugsfähigkeit der Kfz-Kosten führen, wenn sie unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks wirtschaftlich völlig außer Verhältnis zum Umsatz und Gewinn des Unternehmens stehen. Insbesondere muss das Betriebsergebnis die Anschaffung erlauben.
Beispiel
Schafft der ein kleineres Unternehmen betreibende Unternehmer, der bereits ein Fahrzeug der Luxusklasse für sein Unternehmen geleast hat, einen Mercedes 420 CL für ca. 160.000 DM (Streitjahr 1996) an und nutzt das Fahrzeug ebenfalls zu betrieblichen Zwecke...