Eine Aktivierung ist im Allgemeinen mit Beginn der Entwicklung möglich. Allerdings muss absehbar sein, dass ein immaterieller Vermögensgegenstand entsteht.[8] Solange die Entwicklung noch andauert, ist noch keine Abschreibung zulässig. Die Aufwendungen können einstweilen als "immaterieller Vermögensgegenstand in Entwicklung" aktiviert werden. Nach Abschluss der Entwicklung ist ein immaterieller Vermögensgegenstand auszuweisen und abzuschreiben.[9]

Die bei der Entwicklung des Vermögensgegenstandes anfallenden Aufwendungen – Materialaufwand, Personalaufwand und weiterer Aufwand – sind in der laufenden Buchführung unter den entsprechenden Aufwandskonten zu erfassen. Die Aktivierung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes im Jahresabschluss führt nicht zur Korrektur der laufenden Buchungen, sondern nur zur Aktivierung eines Postens. Dafür ist in Höhe der Herstellungskosten ein Ertrag zu buchen, was zu einer Neutralisierung des Aufwands führt.

Im Falle einer mehrjährigen Entwicklung, bei der in früheren Jahren die Voraussetzungen für eine Aktivierung noch nicht vorlagen, führen die ursprünglich als Aufwand erfassten Entwicklungskosten nicht zu Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands. Die zu Recht in früheren Geschäftsjahren als Aufwand eingeordneten Aufwendungen können in späteren Geschäftsjahren nicht abweichend zugerechnet werden. Eine unterjährige Abgrenzung erfolgt jedoch nicht.[10]

[8] Vgl. BT-Drucks. 16/10067, 60.
[9] Vgl. Küting/Ellmann, DStR 2010, 1300.
[10] Vgl. Schubert/Hutzler in Beck Bil-Komm, 13. Aufl. 2022, § 255 Rz. 463.

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