1. Aufwendungen für Forschung und Entwicklung
Zusammensetzung: Aufwendungen für Forschung und Entwicklung setzen sich meist aus Personalaufwand und anderen Aufwendungen zusammen. Der Personalaufwand umfasst Löhne und Gehälter einschließlich der Beiträge in die Sozialversicherung für das in Forschung und Entwicklung eingesetzte Personal. Daneben fallen auch andere Aufwendungen – z.B. für Material, Ausrüstung, Dienstleistungen und Lizenzen – an.
Ausweis im Gesamtkostenverfahren: Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sind bei Aufstellung der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren im Allgemeinen unter folgenden Posten auszuweisen:
- Materialaufwand unter "Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren" (§ 275 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a HGB) oder unter "Aufwendungen für bezogene Leistungen" (§ 275 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b HGB). Beachten Sie: Der letztgenannte Posten umfasst Aufwendungen, welche der eigenen Leistungserstellung – z.B. Fremdleistungen in der Fertigung – zugerechnet werden können. Dazu können aber auch Fremdleistungen in Forschung und Entwicklung zählen, soweit sie mit der eigenen Leistungserstellung im Zusammenhang stehen;
- Personalaufwand unter "Löhne und Gehälter" (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a HGB) und unter "soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung" (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b HGB);
- Wertminderung für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter "Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen" (§ 275 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a HGB). Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 S. 5 HGB sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (§ 277 Abs. 3 S. 1 HGB) und
- weitere Aufwendungen für Forschung und Entwicklung unter "sonstige betriebliche Aufwendungen", sofern sie keinem anderen Posten zugeordnet werden können (§ 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB).
Ausweis im Umsatzkostenverfahren: Bei Aufstellung der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren ist der Aufwand unter dem Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" auszuweisen (§ 275 Abs. 3 Nr. 7 HGB).
Die Taxonomie der elektronischen Bilanz stellt im Modul GuV jeweils entsprechende Posten zur Verfügung (vgl. Kerntaxonomie 6.8 steuerrechtlicher Abschluss).
2. Aufwendungen für immaterielle Vermögensgegenstände
a) Begriff des immateriellen Vermögensgegenstands
Aufwendungen für Forschung und Entwicklung können auch zu einem selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstand führen.
Bei einem Vermögensgegenstand handelt es sich um eine Sache, ein Recht, einen tatsächlichen Zustand, eine konkrete Möglichkeit oder einen wirtschaftlichen Vorteil,
- dessen Erlangung Kaufleute sich etwas kosten lassen,
- der nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Regelung zugänglich ist,
- der einzeln oder im Zusammenhang mit dem Betrieb übertragbar bzw. wirtschaftlich verwertbar im Sinne einer Überlassung oder Ausübung ist und
- einen Nutzen für mehrere Geschäftsjahre erbringt.
Ein immaterieller Vermögensgegenstand ist ein unkörperlicher Gegenstand von wirtschaftlichem Wert oder ein körperlicher Gegenstand mit einem im Vordergrund stehenden geistigen Gehalt. Die folgenden Rechte stellen immaterielle Vermögensgegenstände dar:
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar und somit nicht als Vermögensgegenstand einzuordnen (§ 29 Abs. 1 UrhG). Der Urheber kann einer anderen Person jedoch ein Nutzungsrecht einräumen, welches einen immateriellen Vermögensgegenstand darstellt (§§ 31 ff. UrhG).
b) Aktivierung eines immateriellen Vermögensgegenstands
Ein selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens kann als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden (§ 248 Abs. 2 S. 1 HGB). Beachten Sie: Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen nicht aufgenommen werden (§ 248 Abs. 2 S. 2 HGB).
Ein Vermögensgegenstand ist dem Anlagevermögen zuzuordnen, wenn er dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt ist (§ 247 Abs. 2 HGB).
Sofern Kaufleute sich für eine Aktivierung des immateriellen Vermögensgegenstands entscheiden, ist der selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstand höchstens mit den Herstellungskosten – vermindert um Abschreibungen – anzusetzen (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB).
aa) Herstellungskosten
Die Herstellung eines Vermögensgegenstandes liegt vor, wenn Kaufleute ihn auf eigene Rechnung und eigene Gefahr erschaffen. Beachten Sie: Sofern Kaufleute Arbeiten auf andere Personen übertragen, liegt eine Herstellung nur noch vor, wenn sie weiterhin auf eigene Rechnung und eigene Gefahr handeln.
Herstellungskosten eines selb...