Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft – Mutterunternehmen – mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn dieses auf ein anderes Unternehmen – Tochterunternehmen – unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 290 Abs. 1 S. 1 HGB).

Sofern das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 325 Abs. 4 S. 1 HGB ist, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen (§ 290 Abs. 1 S. 2 HGB). Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel (§ 297 Abs. 1 S. 1 HGB).

Im Falle der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB sind im Konzernanhang

  • der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie
  • der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag

anzugeben (§ 314 Abs. 1 Nr. 14 HGB).

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