Begünstigte Vorhaben: Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung vom 14.12.2019 (BGBl. I 2019, 2763) begünstigt Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, soweit sie
- der Grundlagenforschung,
- der industriellen Forschung oder
- der experimentellen Entwicklung
zugeordnet werden können (§ 2 Abs. 1 FZulG).
Durchführungswege: Ein begünstigtes Vorhaben kann
- sowohl als Eigenforschung
- oder als Auftragsforschung und
- auch als Kooperation
durchgeführt werden (§ 2 Abs. 4 FZulG).
Förderfähige Aufwendungen: Dabei sind – jeweils unter weiteren Voraussetzungen – förderfähig:
- Löhne und Gehälter sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (§ 3 Abs. 1 und 2 FZulG) (s. nachfolgend unter 1.),
- die Eigenleistungen eines Einzelunternehmers (§ 3 Abs. 3 S. 1 FZulG) (s. nachfolgend unter 2.),
- die Tätigkeitsvergütung eines Mitunternehmers (§ 3 Abs. 3 S. 3 FZulG) (s. nachfolgend unter 3.),
- die Wertminderung für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 3 Abs. 3a FZulG) (s. nachfolgend unter 4.) und
- die Auftragsforschung (§ 3 Abs. 4 FZulG) (s. nachfolgend unter 5.).
Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen Aufwendungen. Sie beträgt
- für nach dem 1.1.2020 und vor dem 1.7.2020 entstandene förderfähige Aufwendungen höchstens 2 Mio. EUR (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 FZulG),
- für nach dem 30.6.2020 und vor dem 28.3.2024 entstandene Aufwendungen höchstens 4 Mio. EUR (§ 3 Abs. 5 Nr. 2 FZulG) und
- für nach dem 27.3.2024 entstandene Aufwendungen höchstens 10 Mio. EUR (§ 3 Abs. 5 Nr. 3 FZulG).
Höhe der Forschungszulage: Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 1 S. 1 FZulG). Anspruchsberechtigte, die als kleines und mittleres Unternehmen i.S.d. Definition des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können neuerdings eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen (§ 4 Abs. 1 S. 2 FZulG). Diese Gesetzesänderung trat mit Wirkung vom 28.3.2024 in Kraft (Art. 35 Abs. 1 WtChancenG).
Zweistufiges Verfahren: Das Forschungszulagengesetz (FZulG) umfasst ein zweistufiges Verfahren:
- einerseits Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (§ 6 FZulG i.V.m. § 14 FZulG und der Verordnung zur Durchführung von § 14 Abs. 1 FZulG vom 30.1.2020, BGBl. I 2020, 118) und
- andererseits Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt (§ 5 Abs. 1 S. 1 FZulG).
1. Arbeitslöhne und Ausgaben für die Zukunftssicherung
Arbeitslöhne und Ausgaben für die Zukunftssicherung sind nach dem FZulG nur förderfähig, wenn der Arbeitnehmer mit Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in begünstigten Vorhaben betraut war (§ 3 Abs. 1 S. 2 FZulG). Dafür ist ein Nachweis über die Arbeitszeit in den entsprechenden Vorhaben zu führen. Die Finanzverwaltung stellt dazu ein Muster zur Verfügung.
Genaue Aufwandsbezeichnung: Die steuerpflichtige Person hat die Aufwendungen im Antrag auf Festsetzung einer Forschungszulage so genau zu bezeichnen, dass eine Überprüfung möglich ist (§ 5 Abs. 2 S. 1 FZulG). Die zeitgleiche Übersendung eines Nachweises ist nach dem Gesetz nicht notwendig. Beachten Sie: Das Finanzamt kann ihn gleichwohl anfordern, sofern das nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich scheint. Grundlage der Ermittlungen ist § 12 FZulG i.V.m. § 88 AO.
Ein Hinweis des Anspruchsberechtigten auf den Personalaufwand in der Bilanz und der GuV ist insoweit ungenügend, denn die Posten spiegeln den tatsächlichen Arbeitseinsatz in begünstigten Vorhaben nicht wider. Die Aktivierung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands kann ein Anhaltspunkt für ein nach dem FZulG begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sein. Der Posten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands spiegelt auch nicht die nach dem FZulG begünstigten Aufwendungen wider, weil die Herstellungskosten darüber hinausgehen.
Die Entscheidung, ob ein begünstigtes Vorhaben besteht, trifft die Bescheinigungsstelle Forschungszulage im Bescheinigungsverfahren und nicht das Finanzamt im Festsetzungsverfahren.
2. Eigenleistungen des Einzelunternehmers
Die Eigenleistung eines Einzelunternehmers i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 FZulG in einem begünstigten Vorhaben ist nicht in der Bilanz und auch nicht in der GuV abzubilden. Die Tätigkeit eines Einzelunternehmers führt weder zu Aufwendungen noch zu Betriebsausgaben, weil er keinen Vertrag mit sich selbst schließen kann.
Das FZulG gewährt eine pauschale Begünstigung von 40 EUR je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche. Für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers können ab dem 28...