Begriff der Betriebsausgaben: Betriebsausgaben (BA) sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Der Begriff der "Aufwendungen" wird im EStG als Oberbegriff für "Ausgaben" und "Aufwand" verwendet und ist sowohl nach der BFH-Rechtsprechung[1] als auch der im Schrifttum überwiegenden Auffassung[2] im Sinne aller Wertabflüsse zu verstehen, die nicht Entnahmen sind.

Begriff des Aufwands: Aufwendungen können daher daraus entstehen, dass beim Steuerpflichtigen Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, oder Werte (z.B. AfA) abfließen[3]. Unter den Begriff des Aufwands fallen ferner die Teilwertabschreibung[4] sowie Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen für bereits entstandene Verbindlichkeiten.

Betrieblicher Aufwand mehr als tatsächlicher Abfluss: Dass der Begriff der Aufwendungen nicht nur die tatsächlichen Ausgaben, sondern darüber hinaus auch den betrieblichen Aufwand umfasst, folgt bei systematischer Betrachtung aus dem Katalog der nichtabziehbaren BA des § 4 Abs. 5 S. 1 EStG. Nach dem Wortlaut handelt es sich bei den aufgezählten Aufwendungen um BA. Diese Aufwendungen betreffen jedoch nicht nur Ausgaben als tatsächliche Abflüsse in Geld oder Geldeswert, sondern auch betrieblichen Aufwand, z.B. in Form von AfA bei Gästehäusern (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG)[5]. In Einklang damit hat der BFH bereits entschieden, dass eine Rückstellung in der Steuerbilanz nicht gebildet werden darf, wenn ein steuerliches Abzugsverbot (in diesem Fall gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG für Geldbußen) besteht[6].

Ergebnis: Unter Zugrundelegung dieser gefestigten BFH-Rechtsprechung werden die Begriffe "Aufwand" und "Ausgaben" beim Erwerb von Emissionszertifikaten unstreitig erfüllt.

[2] Holzhäuser in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz. 1707; Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz. E 26 ff.; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz. 751 m.w.N.; Wied in Blümich, § 4 EStG Rz. 552.
[3] BFH v. 16.7.2015 – III R 33/14, EStB 2016, 5 (Formel) = BStBl. II 2016, 44 Rz. 11.
[4] Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz. 753.
[5] Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz. 751.
[6] BFH v. 9.6.1999 – I R 64/97, BStBl. II 1999, 656 = EStB 1999, 198 (Siebenhüter).

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