Bei den Zahlungen der Steuerpflichtigen an das die Klimaschutzmaßnahmen ausführende Unternehmen ist für die Frage der vGA insbesondere zu prüfen, ob eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen werden kann.

Fremdvergleich: Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Bedingungen nicht hingenommen hätte[19]. Nach dem Maßstab des Fremdvergleichs erfolgt letztlich die Abgrenzung zwischen

  • einer betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen und
  • der Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis.

Beachten Sie: Der Ansatz einer vGA scheidet bei betrieblicher Veranlassung regelmäßig aus. Die zur betrieblichen Veranlassung i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG angestellten Erwägungen sind daher auch für die Prüfung der vGA von Bedeutung.

Beachten Sie: Liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen eine betriebliche Veranlassung der Zahlungen sprechen, sind die vorgetragenen Erwägungen schlüssig und verstoßen sie ferner nicht gegen allgemeine Denkgesetze, stellen die Zahlungen an das die Klimaschutzmaßnahmen durchführende Unternehmen keine vGA dar. Abzustellen ist auch hier auf das Gesamtbild der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles.

[19] Fremdvergleich; vgl. KStH H 8.5 unter III. "Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis" m.w.H.

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