Begriff der vGA: Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist
- eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
- die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
- sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt und
- nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.
Die Minderung des Unterschiedsbetrags muss geeignet sein, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen.
1. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis?
Bei den Zahlungen der Steuerpflichtigen an das die Klimaschutzmaßnahmen ausführende Unternehmen ist für die Frage der vGA insbesondere zu prüfen, ob eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen werden kann.
Fremdvergleich: Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Bedingungen nicht hingenommen hätte. Nach dem Maßstab des Fremdvergleichs erfolgt letztlich die Abgrenzung zwischen
- einer betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen und
- der Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis.
Beachten Sie: Der Ansatz einer vGA scheidet bei betrieblicher Veranlassung regelmäßig aus. Die zur betrieblichen Veranlassung i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG angestellten Erwägungen sind daher auch für die Prüfung der vGA von Bedeutung.
Beachten Sie: Liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen eine betriebliche Veranlassung der Zahlungen sprechen, sind die vorgetragenen Erwägungen schlüssig und verstoßen sie ferner nicht gegen allgemeine Denkgesetze, stellen die Zahlungen an das die Klimaschutzmaßnahmen durchführende Unternehmen keine vGA dar. Abzustellen ist auch hier auf das Gesamtbild der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles.
2. Anhaltspunkte für vGA
Sofern ein Missverhältnis zwischen den betrieblichen Verhältnissen und der Höhe der Zahlung besteht, kann dies indiziell für eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis sprechen und eine weitere Prüfung erforderlich machen. Weiterhin kann für eine fehlende Veranlassung der Zahlung im Gesellschaftsverhältnis sprechen, wenn nahezu ausschließlich private Motive des Gesellschafters für die geleisteten Zahlungen ausschlaggebend sind.
3. Gleichbehandlung der Unternehmensformen
Nach den gleichen zuvor geschilderten Grundsätzen würde bei einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen nicht abzugsfähiger Aufwand für die Lebensführung bzw. eine Entnahme anzunehmen sein. Zahlungen, die bei einem Personenunternehmen nicht unter § 4 Abs. 4 EStG fallen, begründen bei Kapitalgesellschaften regelmäßig eine vGA. Stellt eine CO2-Kompensation bei einem Personenunternehmen eine BA dar, ist daher bei vergleichbaren Zahlungen einer Kapitalgesellschaft regelmäßig der Ansatz einer vGA ausgeschlossen.