Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Die Teilnahme an Treffen einer "Anti - Mobbing" - Selbsthilfegruppe kann zur Bewältigung einer schwierigen Arbeitssituation überwiegend beruflich veranlasst sein.
Sachverhalt
Im Streitfall betrieb ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes ein verwaltungsgerichtliches Verfahren wegen amtsangemessener Beschäftigung. In diesem Zusammenhang kam es zur amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit des Steuerpflichtigen sowie zum Streit über den Inhalt von Personalakten. Der Steuerpflichtige forderte von seinem Dienstherrn einen Schmerzensgeldanspruch wegen fortgesetzter zugefügter Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes. In seiner Einkommensteuererklärung machte er u. a. Aufwendungen für die Teilnahme an Treffen einer "Anti-Mobbing" - Selbsthilfegruppe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwendungen ausschließlich beruflich veranlasst waren, da der Steuerpflichtige in einer schwierigen Arbeitssituation stand und sich durch Maßnahmen seines Dienstherrn grundlos schikaniert sah. Da es sich beim "Mobbing" insbesondere um eine berufsbedingte soziale Konfliktlage handelt, dienten die Gespräche während der Gruppenabende dazu, den Steuerpflichtigen in seiner beruflichen Situation zu stärken und das Dienstverhältnis trotz der jedenfalls aus seiner Sicht gegebenen Schikanen aufrechtzuerhalten. Sein insgesamt bestimmendes Motiv für seine Anwesenheit an den Gruppenabenden bestand darin, das Dienstverhältnis trotz der stark empfundenen Belastungen fortzuführen.
Hinweis
Bei einem solchen Sachverhalt treten private Elemente (Gewinnung von psychologischen Erkenntnissen für die private Lebensführung) dergestalt in den Hintergrund, dass sie den Werbungskostenabzug nicht gefährden. Da das Urteil jedoch nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, wie sich der weitere Verfahrensgang gestaltet. In jedem Fall ist aus der Entscheidung die Tendenz erkennbar, dass der privaten Mitveranlassung nicht mehr die Bedeutung beigemessen wird, wie dies noch vor Jahren der Fall war.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.06.2006, 14 K 57/03