Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Kosten für einen Zins-Swap-Vertrag können unter bestimmten Voraussetzungen als nachträgliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn die Zahlungsverpflichtung aus dem Swap- Geschäft weiter bestehen bleibt.
Sachverhalt
Im Streitfall erwarb der Steuerpflichtige einen GmbH-Anteil und finanzierte den Kauf durch Aufnahme eines Geldmarktdarlehens. Bereits zuvor hatte der Steuerpflichtige mit der Bank einen Rahmenvertrag über Finanztermingeschäfte abgeschlossen. Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags erfolgte der Abschluss eines Zinssatzswaps (Zinssicherungsvertrag), der laut getroffener Vereinbarung der Steuerung von Zinsänderungsrisiken aus einer vom Steuerpflichtigen getätigten Geldaufnahme diente. Nach Veräußerung des GmbH-Anteils und Rückzahlung des Darlehens war eine Kündigung des Zinssicherungsvertrags jedoch nicht möglich. Die in der Folgezeit aus dem Swap-Geschäft resultierenden Kosten machte der Steuerpflichtige erfolglos als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt und entschied, dass die Kosten für den Zins-Swap-Vertrag nach der Kündigung des Darlehensvertrags und der Veräußerung der GmbH-Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind, wenn die Zahlungsverpflichtung aus dem Swap-Geschäft weiterhin bestehen bleibt. Voraussetzung hierfür ist, dass zeitgleich mit dem Darlehensvertrag ein Zins-Swap-Vertrag abgeschlossen wird, um nachteilige Schwankungen des Zinsniveaus abzusichern und somit zwischen beiden aufeinander abgestimmten Verträgen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. In diesem Fall bilden beide Rechtsgeschäfte eine wirtschaftliche Einheit. Für die ertragsteuerliche Einordnung eines Zins-Swap-Vertrags ist somit maßgeblich, ob der Zins-Swap-Vertrag der Darlehensgewährung zuzuordnen ist und der Differenzausgleich aus steuerlicher Sicht zinsähnlichen Aufwand oder Ertrag darstellt. Im Streitfall teilten die Swapkosten das Schicksal der Schuldzinsen und waren wie diese als Werbungskosten zu qualifizieren.
Hinweis
Der Umstand, dass das Swapgeschäft nach der Darlehenstilgung seinen ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen konnte, steht nach Auffassung des FG dem nachträglichen Werbungskostenabzug nicht entgegen. Denn dessen Abschluss war durch die Absicht, Kapitaleinkünfte zu erzielen, veranlasst und dieser Veranlassungszusammenhang entfällt nach der neueren Rechtsprechung des BFH nicht durch den Wegfall der Einkunftsquelle infolge der Veräußerung. Zudem ist der Abzug von Aufwendungen als nachträgliche Werbungskosten nicht davon abhängig, dass diese noch ihren ursprünglichen Zweck erfüllen können. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013, 4 K 2859/09