OFD Hannover, Verfügung v. 21.6.2007, S 2354 - 173 - StO 217
I. Rechtslage bis einschließlich VZ 2003
Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung stellen Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme vorweggenommene Werbungskosten dar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Dieses gilt auch dann, wenn die Bildungsmaßnahme einen Berufswechsel vorbereitet oder es sich um eine erstmalige Berufsausbildung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 4.12.2002, BStBl 2003 II S. 403 und BFH-Urteil vom 27.5.2003, BStBl 2004 II S. 884).
Mit Urteil vom 20.7.2006, BStBl 2006 II S. 764, wendet der BFH diese Grundsätze ebenfalls auf Kosten eines Erststudiums direkt im Anschluss an das Abitur an.
Die v.g. BFH-Urteile sind amtlich veröffentlicht und daher in allen noch offenen Fällen allgemein anzuwenden.
II. Rechtslage ab 2004
Durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.7.2004 (BGBl 2004 I S. 1753) wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aus- und Fortbildungskosten mit Wirkung ab dem VZ 2004 neu geregelt.
Die Neuregelung enthält das Tatbestandsmerkmal „Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf” nicht mehr. Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie die Voraussetzungen für vorweggenommene Werbungskosten erfüllen.
Zur einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten ab 2004 wird auf das BMF-Schreiben vom 4.11.2005 (BStBl 2005 I S. 955) geändert durch das BMF-Schreiben vom 21.6.2007 (IV C 4 – S 2227/07/0002) hingewiesen.
1. Vorangegangenes Auslandsstudium (Tz. 17 des BMF-Schreibens)
Nach dem BMF-Schreiben vom 4.11.2005 konnten die Aufwendungen für ein Zweitstudium/Folgestudium nur dann anerkannt werden, wenn ihm ein Erststudium im Inland vorangegangen war. Diesem gleichgestellt wurden lediglich Studien von Angehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder von Vertragsstaaten des EWR oder der Schweiz an Hochschulen dieser Staaten. Durch das BMF-Schreiben vom 21.6.2007 wurde die Tz. 17 dahingehend erweitert, dass auch ein im außereuropäischen Ausland abgeschlossenes Studium als Erststudium anzusehen ist, sofern der Abschluss dieses Auslandsstudiums in Deutschland anerkannt wird.
2. Steuerakademie Niedersachsen (Tz. 25 des BMF-Schreibens)
Die Steuerakademie Niedersachsen wurde zum 1.8.2006 gegründet.
Die Abschlüsse an der Steuerakademie der Einstellungsjahrgänge ab 1.8.2006 sind ebenso zu behandeln wie die Abschlüsse an Berufsakademien.
Das Studium an einer Berufsakademie stellt ein Erststudium i.S. des § 12 Nr. 5 EStG dar, wenn landesrechtlich angeordnet ist, dass der Abschluss des Studiums einem Abschluss an einer Fachhochschule gleichwertig ist (vgl. Tz. 25 des BMF-Schreibens vom 21.6.2007). Das Gesetz über die Steuerakademie Niedersachsen enthält in § 4 Abs. 3 SteuerakadG eine entsprechende Vorschrift.
3. Abziehbare Aufwendungen bei einer auswärtigen Aus- und Fortbildungsstätte
Die Höhe der als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bzw. als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbaren Aufwendungen ergibt sich aus R 34 Abs. 2 und 3 LStR 2006. Diese Regelungen sind auch für Veranlagungszeiträume vor 2005 anzuwenden.
Danach gilt Folgendes:
3.1 Bildungsmaßnahme mit inhaltlichem Bezug zum bestehenden Dienstverhältnis
In Fällen, in denen der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht, die sich außerhalb seiner im Betrieb des Arbeitgebers befindlichen regelmäßigen Arbeitsstätte befindet, sind Dienstreisegrundsätze anzuwenden. Eine Bildungsmaßnahme erfolgt „als Ausfluss aus dem Dienstverhältnis”, wenn ein inhaltlicher Bezug zum ausgeübten Dienstverhältnis besteht. Das ist grundsätzlich der Fall bei vom Arbeitgeber angeordneten Bildungsmaßnahmen. Ein Ausfluss aus dem Dienstverhältnis liegt aber auch vor, wenn der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb seine berufsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Dienstverhältnis verbessert. Die Teilnahme an einem Meister-Lehrgang im ausgeübten Beruf ist ebenfalls Ausfluss aus dem Dienstverhältnis.
3.2 Bildungsmaßnahme ohne Dienstverhältnis oder ohne inhaltlichem Bezug zum bestehenden Dienstverhältnis
Ist der Steuerpflichtige nicht berufstätig oder besteht zwischen seinem Dienstverhältnis und der Bildungsmaßnahme kein inhaltlicher Bezug, ist zu prüfen, wo sich der Schwerpunkt der Bildungsmaßnahme befindet. Denn dort befindet sich die (ggf. weitere) regelmäßige Arbeitsstätte des Steuerpflichtigen. Die Beurteilung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Feststellung einer regelmäßigen Arbeitsstätte.
Befindet sich der Schwerpunkt der Bildungsmaßnahme, wie z.B. bei einem Fernstudium, in der Wohnung des Steuerpflichtigen, stellt die Wohnung die regelmäßige Arbeitsstätte dar (vgl. R 34 Abs. 2 Satz 5 LStR). In diesem Fall gelten für gelegentliche Reisen zu anderen Ausbildungsorten ebenfalls die Dienstreisegrundsätz...