Leitsatz
1. Die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von lebenden Tieren setzt voraus, dass die Vorschriften der RL 91/628/EWG über den Schutz von Tieren während ihres Transports bis zur Entladung im Bestimmungsdrittland eingehalten werden.
2. Der Nachweis der Einhaltung dieser Vorschriften kann nicht deshalb durch andere Dokumente als den Bericht einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft geführt werden, weil deren Bericht einzuholen ohne Verschulden des Ausführers unterlassen worden ist.
3. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass ein Alternativnachweis über die Einhaltung der Richtlinie nur unter der Voraussetzung zugelassen ist, dass die erforderlichen Kontrollen aus dem Ausführer nicht anzulastenden Gründen unterblieben sind.
Normenkette
Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 VO Nr. 805/68 , Art. 1 VO Nr. 615/98, RL 91/628/EWG , Art. 3 VO Nr. 615/98, RL 91/628/EWG , Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Anstrich 2, Art. 5 Abs. 6 VO Nr. 615/98, RL 91/628/EWG
Sachverhalt
Zuchtrinder sollten nach Ägypten ausgeführt werden. Dafür wurden sie auf LKW nach Slowenien gebracht und in dem dortigen Hafen Koper eingeschifft. Ausfuhrerstattung zu gewähren lehnte das HZA ab, weil die wegen der Umladung in Koper nach Art. 3 Abs. 3 Anstrich 1 VO Nr. 615/98 (ABlEG Nr. L 82/19) erforderlichen Kontrollberichte einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft über die erste Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland nicht vorgelegt worden waren.
Entscheidung
Der BFH hat die Entscheidung des HZA bestätigt. Von der Vorlage des Kontrollberichts kann nicht, auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, abgesehen werden.
Hinweis
Für die Ausfuhr von lebenden Tieren soll Ausfuhrerstattung nur bei Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zum Wohlbefinden der Tiere, insbesondere zum Schutz der Tiere während des Transports, gewährt werden (vgl. schon Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 VO Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABlEG 1997 Nr. L 356/13). Hierzu gehören die Regelungen der RL 91/628/EWG. Die Durchführungs-VO Nr. 615/98 fordert zum Nachweis dessen, dass im Fall des Wechsels des Transportmittels ein Kontrollbericht eines Tierarztes vorgelegt wird, der von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat oder von der Kommission zu diesem Zweck zugelassen wurde, oder von einer amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats beauftragt worden ist (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 615/98).
Ersatznachweise sind nach Art. 5 Abs. 6 VO Nr. 615/98 nur zuzulassen, wenn diese tierärztliche Kontrolle aus Gründen, die dem Ausführer nicht anzulasten sind, nicht vorgenommen werde? konnte. Das dürfte nicht schon dann der Fall sein, wenn die Erstellung des Kontrollberichts ohne Verschulden des Ausführers unterblieben ist.
Die Vorlage eines Kontrollberichts ist nicht nur eine verzichtbare Formalie, sondern eine Hauptpflicht des Erstattungsantragstellers, deren Erfüllung erforderlich ist, um das angestrebte Ziel eines einfachen und sicheren, gleichsam papiermäßigen Nachweises der Beachtung der Tierschutzregeln zu erreichen; es handelt sich nicht etwa um eine bloße Nebenpflicht, die im Wesentlichen administrativer Natur wäre und deren Nichtbeachtung ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mit einer ebenso strengen Sanktion belegt werden dürfte wie die Nichtbeachtung der Hauptpflicht – nämlich dem Verlust des Erstattungsanspruchs (vgl. EuGH, Urteile in EuGHE 1985, 2889 Rdnr. 20 und in EuGHE 1998, – 281 Rdnr. 31).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.12.2004, VII R 39/03