OFD Hamburg, Verfügung v. 7.7.1999, S 7131 - 4/99 - St 331 a
Sowohl vom Speditionsgewerbe als auch seitens der Zollverwaltung wird häufig beklagt, daß z.B. im Rahmen von Betriebsprüfungen Ausfuhrnachweise in Form einer Ausfuhrbestätigung verlangt werden, obwohl dies nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Der Unternehmer muß bei Ausfuhrlieferungen § 6 UStG) gemäß § 8 UStDV belegmäßig nachweisen, daß er oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhrnachweis). Nähere Ausführungen dazu enthalten die §§ 9 - 11 UStDV. Während in Beförderungsfällen der Ausfuhrnachweis regelmäßig auch durch die Ausfuhrbestätigung einer Grenzzollstelle (Zollstellen, die den Ausgang eines Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachen) zu führen ist, bedarf es in Versendungsfällen keiner Ausfuhrbestätigung einer Zolldienststelle.
Immer wieder wird das für den Ausführer bestimmte „Exemplar 3” (das sogenannte gelbe Exemplar) des Einheitspapiers, das dieser nur auf Anforderung zurückerhält, als Ausfuhrbestätigung vorgelegt oder seitens der Steuerverwaltung als Ausfuhrbestätigung verlangt. Nach der Dienstanweisung des Zolls handelt es sich hierbei jedoch grundsätzlich nicht um eine Ausfuhrbestätigung. Mit dem auf der Rückseite angebrachten Zolldienststempel wird lediglich der formelle Abschluß des Ausfuhrverfahrens bestätigt, nicht aber die körperliche Ausfuhr des Gegenstandes.
Selbst wenn der Zoll Kenntnis davon erhält, daß ein zur Ausfuhr abgefertigter Gegenstand im Inland verblieben ist, wird das an den Ausführer ausgehändigte „Exemplar Nr. 3” nicht zwingend zurückverlangt.
Nur in Ausnahmefällen erteilen Zollstellen auch Ausfuhrnachweise in Versendungsfällen auf dem „Exemplar Nr. 3” der Ausfuhranmeldung (Einheitspapier). Der auf der Rückseite befindliche Dienststempel wird dann (zumindest in Deutschland) zusätzlich mit einem Vermerk „Zur Ausfuhr abgefertigt” oder auch „ausgeführt” sowie Datum und Unterschrift versehen. Auf Abschnitt 133 Abs. 3 UStR wird verwiesen.
Ich bitte, bei Ausfuhrlieferungen, die vom Unternehmer oder Abnehmer versendet werden, darauf zu achten, daß eine Ausfuhrbestätigung des Zollamts als Ausfuhrnachweis nicht erforderlich ist. Auf die Vorlage des „Exemplars 3” des Einheitspapieres kann in Versendungsfällen somit verzichtet werden.
Normenkette
UStG § 6