OFD Chemnitz, Verfügung v. 15.11.2006, S 7134 - 36/3 - St 23
Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen gem. § 6 UStG gilt nur, wenn eine Ausfuhr umsatzsteuerrechtlich nachgewiesen wird. Da Freihäfen aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, liegt zollrechtlich noch keine Ausfuhr vor, weshalb die Zollbehörden keine Ausfuhrbescheinigung erteilen. Für den Freihafen Hamburg gilt entsprechend Abschn. 132 Abs. 7 UStR eine Vereinfachungsregelung.
Zu der Frage, wie der Belegnachweis bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen in deutsche Freihäfen (Freizonen des Kontrolltyps I), die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG nicht zum Inland gehören, zu führen ist, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
1. Freizonen des Kontrolltyps I sind die Freihäfen Bremen, Bremerhafen, Cuxhaven, Emden, Hamburg und Kiel.
Werden bei einer Lieferung Gegenstände durch Unternehmer oder Abnehmer in die § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn entweder der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer ist, und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).
2. Diese Voraussetzungen müssen vom liefernden Unternehmer beleg- und buchmäßig nachgewiesen werden. Der Unternehmer muss also durch Belege nachweisen, dass der Gegenstand in einen Freihafen befördert oder versendet wurde.
2.1 In Versendungsfällen kann dies durch Versendungsbelege (z.B. Frachtbrief) oder durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg (z.B. Spediteurbescheinigung) erfolgen.
2.2 In Beförderungsfällen kann die Beförderung in einen Freihafen durch einen Beleg mit einer zollamtlichen Bestätigung geführt werden. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der Unternehmer den „Ausfuhrnachweis” auch durch andere Belege führen. Da nach Artikel 168 ZK die Waren beim Eingang in den Freihafen von einem Beförderungspapier (z.B. Ladeschein, Lieferschein, Manifest oder Versandanzeige) begleitet werden müssen, kommt hierfür zusätzlich zu diesem Beförderungspapier in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten in Betracht, soweit der Abnehmer Unternehmer ist und der Gegenstand für sein Unternehmen erworben wurde.
Gegen eine Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Abschn. 132 Abs. 7 für Lieferungen in alle deutsche Freihäfen (Freizonen des Kontrolltyps I) bestehen keine Bedenken.
Danach kann als Ausfuhrnachweis ein Beleg anerkannt werden, der neben den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStDV bezeichneten Angaben Folgendes enthält:
- einen Hinweis darauf, dass der Unternehmer den Gegenstand in den Freihafen (Freizone des Kontrolltyps I) befördert hat;
- eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten mit Datum, Unterschrift, Firmenstempel und Bezeichnung des Empfangsorts.
Als Belege kommen alle handelsüblichen Belege, insbesondere Lieferscheine, Kaiempfangsscheine oder Rechnungsdurchschriften in Betracht. Soweit sie die erforderlichen Angaben nicht enthalten, sind sie entsprechend zu ergänzen oder mit Hinweisen auf anderen Belegen zu versehen, aus denen sich die notwendigen Angaben ergeben.
2.3 Ist der Abnehmer kein Unternehmer, muss der liefernde Unternehmer durch Belege nachweisen, dass der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt ist.
Dies kann in Beförderungsfällen auch durch Belege über die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen oder beglaubigte Abschriften davon erfolgen (Abschn. 132 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 UStR).
In Versendungsfällen kann der belegmäßige Nachweis durch Versendungsbelege oder sonstige handelsübliche Belege erbracht werden.
3. Kann die Ausfuhr der Gegenstände nicht wie dargestellt nachgewiesen werden, kommt eine Steuerbefreiung der Lieferung nicht in Betracht. Die Lieferung ist dann steuerpflichtig. Dem Leistungsempfänger steht bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug zu.
Normenkette
UStG § 6
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a