BMF, Schreiben v. 12.8.2014, IV D 3 - S 7133/14/10001, BStBl I 2014, 1202
Bezug: BMF-Schreiben vom 18.7.2014, IV D 3 – S 7133/14/10001 (2014/0631946)
2 Anlagen
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr wird nach dem Stand August 2014 neu herausgegeben (Anlage 1).
Das bisherige durch das BMF-Schreiben vom 28.5.2004, BStBl 2004 I S. 532, herausgegebene Vordruckmuster wird durch das beiliegende – redaktionell angepasste – Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr” ersetzt (Anlage 2). Die nach dem bisherigen Muster hergestellten Vordrucke können aufgebraucht werden.
Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 28.5.2004, IV D 1 – S 7133 – 21/04 (BStBl 2004 I S. 532) und vom 28.5.2004, IV D 1 – S 7133 – 22/04 (BStBl 2004 I S. 535).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Anlage 1
Bundesministerium der Finanzen |
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Merkblatt |
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zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen |
im nichtkommerziellen Reiseverkehr |
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- Stand: August 2014 - |
Dieses Merkblatt wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.
Es informiert Unternehmer und ausländische Käufer über die Umsatzsteuer- bzw. Mehrwertsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, also Ausfuhren für den privaten Bedarf. Andere Fallgestaltungen von Ausfuhrlieferungen der Einzelhandelsunternehmer werden nicht erläutert.
1. |
Allgemeines |
1.1 |
Steuerbefreiung und „Preisnachlass” |
1.2 |
Wer ist Drittlandskäufer? |
1.3 |
Was ist Drittlandsgebiet? |
1.4 |
Was ist „Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr”? |
1.5 |
Drei-Monats-Frist beachten! |
2. |
Kein Steuerausweis auf Rechnung oder Kassenbon! |
3. |
Notwendige Nachweise für die Steuerbefreiung |
3.1 |
Ausfuhrnachweis |
3.2 |
Abnehmernachweis |
3.3 |
Belege |
3.4 |
Buchnachweis |
4. |
Verfahrensschritte an der Grenzzollstelle |
5. |
Aufbewahrung der Belege |
6. |
Hilfsweise Bestätigung durch eine deutsche Auslandsvertretung |
7. |
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen: Lieferungen zur Ausrüstung oder zur Versorgung von privaten Beförderungsmitteln |
Anlage 1: Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung EU-Gebiet/Drittlandsgebiet |
Anlage 2: Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung |
1. Allgemeines
Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind umsatzsteuerfrei. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verkäufe von Unternehmern an Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Man spricht vom „Export über den Ladentisch”. Die Steuerbefreiung wird dem Unternehmer gewährt, wenn
- der Käufer im Drittlandsgebiet ansässig ist und
- die Waren innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen zur Ausrüstung und Versorgung von privaten Beförderungsmitteln (siehe nachfolgende Tz. 7).
Eine unmittelbare Steuererstattung durch die Finanzämter an die Käufer ist nicht möglich.
Hinweis: Verkäufe an Reisende mit Wohnort im EU-Gebiet sind nicht umsatzsteuerfrei. Das gesamte EU-Gebiet gilt für Privatpersonen umsatzsteuerlich als einheitlicher Raum ohne Steuergrenzen. Jeder Einkauf eines Reisenden in einem EU-Staat ist mit der Umsatzsteuer des Kauflandes belastet. Diese Besteuerung ist endgültig und bleibt auch nach dem Verbringen der Ware in einen anderen EU-Staat bestehen.
1.1 Steuerbefreiung und „Preisnachlass”
Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für den Unternehmer. Wenn dieser die Voraussetzungen erfüllt, kann er Drittlandskäufern einen Preisnachlass in Höhe der Umsatzsteuer anbieten. Es empfiehlt sich daher für den Unternehmer, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, denn dann kann er dem Käufer ohne erhebliche eigene Aufwendungen einen ins Gewicht fallenden Preisvorteil verschaffen. Die Höhe des Preisnachlasses ist daher Bestandteil des zwischen Unternehmer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrages.
Beim steuerfreien Verkauf im Reiseverkehr sollte der Unternehmer in der Regel dem Käufer zunächst den Preis für die gelieferte Ware einschließlich Umsatzsteuer berechnen (siehe nachfolgende Tz. 2). Dies hat seine Ursache darin, dass der Händler für die Steuerbefreiung gegenüber dem Finanzamt Nachweise erbringen muss, die er nur durch die Mitwirkung des Käufers im Anschluss an die Lieferung erhalten kann (siehe nachfolgende Tz. 3).
Liegen für den Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vor, kann er dem Käufer den Steuerbetrag in bar oder unbar auszahlen – ggf. nach Abzug von Bearbeitungs- und Überweisungskosten.
Es besteht auch die Möglichkeit, Service-Unternehmen einzuschalten. Diese zahlen den Käufern an Grenzübergängen, insbesondere auch auf Flughäfen, gegen Aushändigung der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbelege den Steuerbetrag nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts in bar aus. Die Service-Unternehmen, die in Vertragsbeziehungen zu den Unternehmern stehen, ...