OFD Kiel, Verfügung v. 26.8.1998, S 7304 A - St 253

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bewirkt eine Publikums-KG mit der Ausgabe von Kommanditanteilen, sei es unmittelbar oder unter Einschaltung eines Treuhandkommanditisten, steuerbare und nach § 4 Nr. 8 f UStG steuerfreie Umsätze ( BFH-Urteile vom 18.12.1975, V R 131/73, BStBl 1976 II S. 265; vom 16.7.1987, V R 147/79, BFH/NV 1988 S. 196; vom 29.1.1988, X R 7/81, BStBl 1988 II S. 506; vom 21.11.1991, V R 99/87, BStBl 1992 II S. 637).

Ebenso erzielt der Inhaber eines Handelsgeschäfts (Personen- oder Kapitalgesellschaft) mit der Aufnahme atypischer stiller Gesellschafter in einer den Publikumsgesellschaften gleichartigen Weise Umsätze gem. § 4 Nr. 8 f UStG ( BFH-Urteil vom 14.12.1995, V R 11/94, BStBl 1996 II S. 250; BFH-Beschluß vom 22.11.1995, V B 73/94, BFH/NV 1995 S. 1024).

Der Ausgabe von Anteilen an einer Publikums-KG steht die Beteiligung von Kapitalgebern an geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR gleich, weshalb auch diese Umsätze nach § 4 Nr. 8 f UStG steuerfrei sind (Urteil des FG München vom 6.4.1994, 3 K 1672/88 - n.v., bestätigt durch BFH-Beschluß vom 26.10.1994, XI R 73/93 - n.v.).

Die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze aus der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen (die an sich denkbare Option nach § 9 Abs. 1 UStG entfällt, weil den Gesellschaftern als Leistungsempfängern üblicherweise die Unternehmereigenschaft fehlt) führt bei der Publikumsgesellschaft gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug der Steuern, die ihr für Leistungsbezüge im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung und der Anwerbung von Gesellschaftern in Rechnung gestellt wurden. Den nach § 4 Nr. 8 f UStG steuerfreien Umsätzen zuzurechnenden Vorbezüge sind bei den Publikumsgesellschaften insbesondere die Gründungs-, Konzeptions-, Marketing- und Vertriebskosten.

Die mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen zusammenhängenden Vorsteuern unterliegen in voller Höhe dem Ausschluß vom Vorsteuerabzug. Eine Vorsteueraufteilung kommt nicht in Betracht, weil die mit der Ausgabe der Gesellschaftsanteile verbundenen Leistungsbezüge ausschließlich den nach § 4 Nr. 8 f UStG steuerfreien Umsätzen zuzurechnen sind Abschnitt 208 Abs. 1 u.2 UStR 1996). Eine mittelbare bzw. teilweise Zuordnung zu anderen (steuerpflichtigen) Umsätzen der Gesellschaft – insbesondere aus ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit – scheidet aus.

Entgegen der mitunter von den Publikumsgesellschaften vertretenen Auffassung ist es deshalb auch ohne Belang, ob die Gesellschafter vor oder nach Aufnahme der aktiven Geschäftstätigkeit der Gesellschaft beitreten oder ob die Aufnahme weiterer Gesellschafter notwendige Voraussetzung dafür ist, daß die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit überhaupt dauerhaft ausüben kann.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 2

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