• Der BFH stellt klar, dass es bei der Übertragung von Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds regelmäßig zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer kommt.
  • Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber einen Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG stellt.

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