1. Problemstellung
In der Praxis ist es oftmals so, dass der Gesellschafter-GF einer mittelständischen GmbH ein Interesse daran hat, über den vereinbarten Ruhestandszeitpunkt hinaus (i.d.R. das vollendete 65. Lebensjahr) für "seine" GmbH weiter tätig zu sein. Der Grund kann
- einerseits darin liegen, dass trotz Erreichens der vereinbarten Altersgrenze noch kein geeigneter Nachfolger gefunden worden ist;
- andererseits kann es aber auch sein, dass der Gesellschafter-GF für die Gesellschaft noch unverzichtbar ist.
In beiden Fällen ist eine Weiterbeschäftigung aus Sicht der Gesellschaft sinnvoll bzw. notwendig. Der Gesellschafter-GF soll in diesen Fällen neben dem Weiterbezug seiner GF-Vergütung
- auch seine Pensionsbezüge erhalten oder
- der Pensionsanspruch soll in einem Einmalbetrag abgefunden werden.
In der steuerlichen Beratungspraxis stellt sich mithin die Frage,
- ob Gehalt und Pension nebeneinander gezahlt werden können, oder
- ob hier aufgrund einer bestehenden Vergütungskonkurrenz eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) droht und wie dieser Fragestellung begegnet werden kann.
2. Tatsächliches Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als GF ist keine Voraussetzung für steuerliche Anerkennung der Pensionszusage
Nach Ansicht des BFH in seinem Urteil vom 5.3.2008 ist das tatsächliche Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als GF keine unabdingbare Voraussetzung für den Eintritt des Versorgungsfalls. Der BFH hat klargestellt, dass es aus körperschaftsteuerlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Pensionszahlung nach den vertraglichen Regelungen
- nur vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters,
- nicht jedoch von dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als GF
abhängig gemacht wird.
Beachten Sie: Ebenso spricht eine Weiterbeschäftigung des Gesellschafter-GF nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze als solches nicht gegen die Ernsthaftigkeit der Pensionszusage.
3. Nichtanrechnung der Pensionszahlungen auf die Aktivvergütung führt aber zur Annahme einer vGA
Seit dem BFH-Urteil v. 5.3.2008 ist nunmehr ebenso geklärt, dass der gleichzeitige Bezug eines GF-Gehalts und einer Pension die betriebliche Veranlassung der Pensionszahlung ausschließt. Folglich kommt es in Höhe der geringeren Pensionszahlungen zur Annahme einer vGA, da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die fortlaufende GF-Vergütung auf die Pensionszahlung angerechnet hätte. Soweit die Anrechnung der Pensionszahlung nicht erfolgt, führt dies der Höhe nach zu einer vGA, denn nach Ansicht des BFH besteht aufgrund der gezahlten Aktivbezüge kein Versorgungsinteresse des Gesellschafter-GF.
4. Zivilrechtliche Vereinbarung maßgebend für den Eintritt des Versorgungsfalls
Unabhängig von der Frage, ob es durch die Weiterzahlung des GF-Gehalts neben der laufenden Pensionszahlung der Höhe nach zu einer vGA kommt, ist zu prüfen, ob der Gesellschafter-GF aufgrund der Vereinbarungen in der Pensionszusage einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Pensionszahlungen hat.
Pensionszusagen unterscheiden dabei zwischen folgenden Voraussetzungen für den Eintritt des Versorgungsfalls:
- Erreichen eines bestimmten Pensionsalters und Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft oder
- Erreichen eines bestimmten Pensionsalters unabhängig vom Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft.
Beraterhinweis Dass der Eintritt des Versorgungsfalls nur das Erreichen eines bestimmten Pensionsalters voraussetzt, spricht nach Ansicht des BFH nicht gegen die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage.
a) Erreichen des Pensionsalters und Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft als Voraussetzung für den Eintritt des Versorgungsfalls
Wird der Gesellschafter-GF trotz Erreichens des Pensionsalters weiterbeschäftigt, besteht solange noch kein zivilrechtlicher Anspruch auf Zahlung der Pension, bis er aus dem Dienstverhältnis mit der GmbH ausscheidet. Aufgrund der Weiterbeschäftigung ist in diesem Fall eine der beiden kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Versorgungsfalls nicht erfüllt.
Beachten Sie: In diesen Fällen liegt eine vGA dem Grunde nach vor, wenn trotz Weiterbeschäftigung Pensionszahlungen geleistet werden. Das gilt m.E. auch für Zahlungen aus einer Rückdeckungsversicherung nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, der unabhängig vom "Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft" ist. In diesem Fall muss die Zahlung der Versicherung an die GmbH erfolgen.
b) Erreichen des Pensionsalters unabhängig vom Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft als Voraussetzung für den Eintritt des Versorgungsfalls
Tritt der Versorgungsfall bereits beim Erreichen eines bestimmten Pensionsalters ein – und zwar unabhängig davon, dass der Gesellschafter-GF aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet –, ist das körperschaftsteuerlich nicht zu beanstanden. Hier kommt es zu einer Vergütungskonkurrenz zwischen
- der GF-Vergütung und
- den Pensionszahlungen.
BFH erkennt Nebeneinander mit Anrechnung an: Der BFH erkennt in diesen Fällen grundsätzlich das Nebeneinander von Pensionszahlungen und Weiterbeschäftigung an, fordert aber eine Anrec...