Leitsatz
Aufwendungsüberschüsse aus der selbstständigen Tätigkeit als Steuerberater können ausgleichsfähig sein, sofern eine enge Verzahnung mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit besteht.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verluste des Klägers aus einer selbstständigen Steuerberatertätigkeit wegen Verzahnung mit einer hochdotierten nichtselbstständigen Tätigkeit für einen steuerlichen Fachverlag einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Der Kläger hat seit Aufnahme seiner Tätigkeit als Steuerberater im Jahr 2009 ausschließlich Verluste in Höhe von jährlich zwischen 120 EUR und 558 EUR erzielt. Das Finanzamt hat die Verluste nicht anerkannt, da die überwiegende Anzahl seiner als Steuerberater erbrachten Leistungen unentgeltlich erfolgt sei. Dies spreche gegen die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers. Nach erfolglosem Einspruch verfolgt der Kläger mit seiner Klage weiter die Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Klage in dem reduzierten Umfang begründet sei. Aufgrund der engen Verzahnung der Steuerberatungstätigkeit des Klägers mit der nichtselbstständigen Tätigkeit für den Fachverlag könne der Kläger die Verluste aus seiner Steuerberatungstätigkeit mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ausgleichen. Für die Beurteilung der im Streitfall ausgeübten Steuerberatertätigkeit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beratenen unstreitig um nahestehende Personen des Klägers handelte, und dass der Kläger Maßnahmen zur Rentabilitätssteigerung in den Folgejahren abgelehnt habe. Gleichwohl rechtfertigten nach Auffassung des FG diese Gesichtspunkte unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht den Schluss auf eine nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden, persönlichen Gründen ausgeübte Tätigkeit als Steuerberater. Außerdem weist da FG darauf hin, dass die seit 2009 bis zum Streitjahr insgesamt erwirtschafteten Verluste in Höhe von lediglich 3.909 EUR das scharfe Schwert der abzusprechenden Einkünfteerzielungsabsicht nicht rechtfertigten, zumal bei so geringen Verlusten das unbeachtliche Motiv der Steuerersparnis allenfalls nachrangig vorliegen könne.
Hinweis
Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat des Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren, Az beim BFH VIII R 26/23, muss der BFH nun klären, ob die für die Einkünfteerzielung nach Rentenbeginn beabsichtigten Umstrukturierungsmaßnahmen, die nicht zur Verbesserung der Ertragslage durchgeführt, sondern der Tätigkeit nach dem Renteneintritt dienen sollen, für die Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht ausreichen, und ob die Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht bei wirtschaftlich unbedeutenden Verlusten ausgeschlossen ist.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil v. 19.01.2022, 5 K 1311/20