OFD Cottbus, Verfügung v. 12.11.1996, S 2121 - 9 - St 114
OFD Cottbus, Verfügung vom 12.11.1996 S 2121 – 9 – St 114
Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und deren Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unternehmen aufgrund der Stillegung oder Aufgabe endet, erhalten unter den in § 9 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21.02.1989 (BGBl. I 1989 S. 233, BStBl. I 1989 S. 116) i.d.F. vom 15.12.1995 (BGBl. I 1995 S. 1814) genannten Voraussetzungen ein Ausgleichsgeld in Höhe von grundsätzlich 65 v.H. ihres Bruttoarbeitsentgeltes.
Das Ausgleichsgeld wird von den landwirtschaftlichen Alterskassen gezahlt.
Die gezahlten Beträge sind nach § 3 Nr. 27 EStG bis zu einem Gesamtbetrag von 36.000 DM steuerfrei. Dieser Freibetrag bezieht sich dabei auf die Gesamtlaufzeit des Ausgleichsgeldes und nicht auf den einzelnen Veranlagungszeitraum. Die einzelnen Raten des Ausgleichsgeldes sind daher so lange steuerfrei, bis der Höchstbetrag von 36.000 DM ausgeschöpft ist (vgl. R 6 zu § 3 Nr. 37 EStR 1993).
Stand der Leistungsempfänger in einem steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnis zum stillgelegten Betrieb, ist das Ausgleichsgeld nach Ausschöpfung des Höchstbetrags von 36.000 DM als Einnahme aus einem früheren Dienstverhältnis zu versteuern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Ein Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 EStG kommt nicht in Betracht, da das Ausgleichsgeld nicht von einem früheren Arbeitgeber gezahlt wird. Der Lohnsteuerabzug entfällt außerdem, weil zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber und der Landwirtschaftlichen Alterskasse keine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung besteht (vgl. Abschn. 106 LStR).
Das Ausgleichsgeld ist daher durch eine Einkommensteuerveranlagung des Leistungsempfängers nach § 25 EStG/§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu erfassen.
Unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist das den Höchstbetrag des § 3 Nr. 27 EStG übersteigende Ausgleichsgeld als begünstigter Versorgungsbezug zu behandeln, wenn der Berechtigte das 62. Lebensjahr oder als Schwerbehinderter das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Das steuerfreie Ausgleichsgeld nach § 3 Nr. 27 EStG unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, da es kein Vorruhestandsgeld i.S.d. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i) EStG darstellt und außerdem nicht in der abschließenden Aufzählung des § 32 b EStG aufgeführt ist.
Da das Ausgleichsgeld grundsätzlich monatlich gezahlt wird, liegen keine außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG vor. Die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes entfällt somit.
Hiervon zu unterscheiden ist die nach § 1 FELEG gezahlte Produktionsaufgaberente. Bei dieser handelt es sich um Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG.
Normenkette
§ 3 Nr. 27 EStG