Bei der Auslegung des Inhalts von Ausgleichsquittungen ist die Lebenserfahrung zu berücksichtigen, dass in der Regel ohne Gegenleistung auf Ansprüche nicht verzichtet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit ein Verzicht im Text der Ausgleichsquittung zweifelsfrei zum Ausdruck kommen. Die allgemeine Formulierung, "Ich erkläre hiermit, dass mir aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Ansprüche mehr zustehen" ist deshalb nicht geeignet, die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zu begründen, auf die Erhebung oder die Durchführung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten.
Auch Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften werden von einer Ausgleichsquittung nur umfasst, wenn die Versorgungsrechte in der Ausgleichsquittung ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet werden. Ein weitergehender Verzicht, insbesondere auf etwaige Entgeltfortzahlungsansprüche, wird bei einer allgemein gehaltenen Erledigungs- oder Abgeltungsklausel in einer Ausgleichsquittung vom Bundesarbeitsgericht nur angenommen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer bei der Unterzeichnung der Ausgleichsquittung die Bedeutung seiner Unterschrift für den Entgeltfortzahlungsanspruch erkannte.
Generell kann gesagt werden, dass allgemein gehaltenen Ausgleichsklauseln nur eine eingeschränkte Wirkung zukommt. So wird auch der Anspruch auf Zeugniserteilung von einer allgemein gefassten Ausgleichsklausel nicht erfasst, außerdem enthält eine Ausgleichsquittung, die mit der Feststellung endet, dass dem Arbeitnehmer keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie dessen Beendigung zustehen, im Zweifel keinen Verzicht auf die Rechte des Arbeitnehmers aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden. Das Verbot von überraschenden Formulierungen gilt auch für Ausgleichsquittungen. Unwirksam sind danach insbesondere Regelungen in einer Ausgleichsquittung, die drucktechnisch nicht hervorgehoben werden und mit denen ein Arbeitnehmer redlicherweise nicht rechnen muss. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn er aufgrund der Gestaltung der Ausgleichsquittung, beispielsweise durch die Überschrift "Empfangsbestätigung", davon ausgeht, lediglich den Empfang von Arbeitspapieren zu bestätigen und nicht auf ihm noch zustehende Ansprüche, an die er bei Unterzeichnung der Ausgleichsquittung nicht denkt, zu verzichten.
Ausgleichsklauseln, in denen der Arbeitnehmer etwa im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklären soll, dass Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht bestehen, sind nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen.
2.1 Erfassbare Ansprüche
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Einschränkung, wonach der Verzicht auf Ansprüche in Ausgleichsquittungen zweifelsfrei und klar formuliert sein muss und nicht überraschend sein darf, können in der Ausgleichsquittung alle Ansprüche des Arbeitnehmers erfasst und ausgeschlossen werden, auf die der Arbeitnehmer verzichten kann. Dies sind insbesondere Ansprüche auf Lohn- und Gehaltsansprüche, Sonderzahlungen und Tantiemen, Überstundenvergütung sowie Schadenersatzansprüche. Nach Ausspruch der Kündigung kann ein Arbeitnehmer auch auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sowie auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses verzichten.
2.2 Nicht erfassbare Ansprüche
Auf folgende Ansprüche kann ein Arbeitnehmer in einer Ausgleichsquittung nicht oder nur mit Zustimmung von Dritten verzichten:
2.2.1 Tarifvertragliche Ansprüche
Nach § 4 Abs. 4 TVG ist ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Mit einer Ausgleichsquittung können deshalb entstandene tarifliche Rechte nicht ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein tarifvertraglicher Anspruch nur dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist, die mit dem Arbeitgeberverband den Tarifvertrag abgeschlossen hat, oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Wird der Tarifvertrag nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder durch eine betriebliche Übung angewandt, handelt es sich bei den Ansprüchen aus dem Tarifvertrag nicht um originäre tarifliche Rechte, sondern um vertraglich vereinbarte Ansprüche, für die § 4 Abs. 4 des Tarifvertrags nicht zur Anwendung kommt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auf diese vertraglich vereinbarten im Tarifvertrag enthaltenen Ansprüche auch in einer Ausgleichsquittung verzichten.
2.2.2 Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen
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