Kurzbeschreibung
Die Tabelle gibt einen Überblick, welche Gesetze Arbeitgeber im Betrieb bekannt machen müssen.
Vorbemerkung
Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen schreiben vor, dass die entsprechenden Gesetze, Maßnahmen zur betrieblichen Sicherheit, betriebliche Vereinbarungen oder Wahlergebnisse der Belegschaft oder Teile von ihnen bekannt zu machen sind. Besondere Bedeutung haben hierbei Arbeitszeitregelungen, Unfall- und Gefahrenschutz und die Schutzbestimmungen für besondere Arbeitnehmergruppen wie Jugendliche, Mütter oder Menschen mit Schwerbehinderung. Darüber hinaus sind aber auch die tariflichen und betriebsverfassungsrechtlichen Aushangpflichten wie auch die Aushangpflichten zu Teilzeitarbeitsplätzen und zur Gleichbehandlung zu beachten.
Ein Verstoß gegen die Aushang- und Bekanntmachungspflicht kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Auch eine Schadensersatzpflicht kann in Betracht kommen.
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Aushangpflichten besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.
Der nachfolgenden Übersicht ist zu entnehmen, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Arbeitgeber verpflichtet ist, betriebliche Aushänge, Gesetze oder Verordnungen bekannt zu machen.
Die Aufstellung ist nach den Bereichen geordnet, denen die jeweilige Vorschrift zugeordnet werden kann (Arbeitszeit, Aufsichtsratszusammensetzung, Unfallverhütung etc.)
Allgemeine Gleichbehandlung
Gesetz |
Aushang- und Bekanntmachungspflicht |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) |
Das AGG und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen (§ 12 Abs. 5 AGG). |
Arbeitszeit
Gesetz |
Aushang- und Bekanntmachungspflicht |
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck des Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszuhängen (§ 16 Abs. 1 ArbZG). |
Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen |
Wer Arbeitnehmer in der Eisen- und Stahlindustrie beschäftigt, hat einen Abdruck der Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 8 VO Eisen- und Stahlindustrie). Wer Arbeitnehmer in der Papierindustrie beschäftigt, hat einen Abdruck der Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 9 VO Papierindustrie). |
Tarifvertragsgesetz (TVG) |
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge und rechtskräftige Beschlüsse nach § 99 ArbGG an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 8 TVG). Das Gleiche gilt für allgemeinverbindliche Tarifverträge (§ 9 Abs. 2 TVGVO). |
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) |
Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Die Vorschriften über Betriebsvereinbarungen gelten für Bordvereinbarungen entsprechend (§ 115 Abs. 7 Nr. 3 BetrVG). |
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) |
Dienstvereinbarungen werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen (§ 73 Abs. 1 BPersVG). |
Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) |
Dienstvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, von beiden Parteien zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu geben (§ 36 Abs. 2 MVG). |
Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) |
Dienstvereinbarungen werden durch Dienstgeber und Mitarbeitervertretung gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen (§ 38 Abs. 4 MAVO). |
Betriebsrats-, Personalrats-, Sprecherausschusswahlen / Schwerbehindertenvertretung / Mitarbeitervertretung
Gesetz |
Aushang- und Bekanntmachungspflicht |
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) |
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden (§ 18 Abs. 3 BetrVG). |
Erste Verordnung zur Durchführun... |