Leitsatz
Die Finanzbehörde darf sich erst dann unmittelbar an andere Personen als den Beteiligten (sog. Dritte) wenden, wenn sie es im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird.
Normenkette
§ 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 1 Satz 3 AO, § 100 Abs. 1 Satz 4, § 102 Satz 1 FGO, Art. 2 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Im Rahmen einer Bp richtete das FA – ohne den Kläger hierzu vorab um Auskunft gebeten zu haben – ein Auskunftsersuchen an einen seiner Geschäftspartner mit der Frage, ob Provisionszahlungen an den Kläger geflossen seien. Grund für die vermuteten Provisionszahlungen war, dass ein anderer Lieferant des Klägers "Ausgleichszahlungen" an ihn gemeldet hatte und in der VorBp eine Bonuszahlung zu Mehrerlösen geführt hatte. Das FA wies den Geschäftspartner auf § 93 AO hin und führte weiter aus: "In der o.g. Steuersache ist die Sachaufklärung mit den Beteiligten nicht möglich." Der Geschäftspartner verneinte die an ihn gestellte Frage.
Die vom Kläger gegen das Auskunftsersuchen gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage hatte wegen der drohenden Wiederholungsgefahr Erfolg (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.3.2013, Haufe-Index 5070900, 3 K 34/09). In der Revision vertrat das FA die Auffassung, die Vorgaben des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO seien eingehalten worden. Der Prüfer habe im Rahmen seiner Prognose durchaus die Antwort des Klägers vorwegnehmen dürfen und von einer voraussichtlichen Erfolglosigkeit einer solchen Anfrage ausgehen können.
Entscheidung
Der BFH hat aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen die Revision des FA zurückgewiesen. Es habe im Streitfall aufgrund des bisherigen Verhaltens des Steuerpflichtigen nicht festgestanden, dass dieser an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirken werde und damit die Erfolglosigkeit seiner Mitwirkung offenkundig sei.
Hinweis
1. Zur Sachverhaltsaufklärung darf sich das FA derjenigen Beweismittel bedienen, die es nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Zu diesen Beweismitteln zählen auch Auskünfte Dritter. Die rechtliche Befugnis zu solchen Auskunftsverlangen ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AO.
2. Für das Tätigwerden ist indes ein hinreichender Anlass erforderlich. Ermittlungen "ins Blaue hinein" sind unzulässig. Ein hinreichender Anlass liegt indes nicht erst vor, wenn ein begründeter Verdacht dafür besteht, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten gegeben sind. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund konkreter Umstände oder aufgrund allgemeiner Erfahrung ein Auskunftsersuchen angezeigt ist.
3. Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO sollen andere Personen als die Beteiligten aber erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Durch die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift kommt zum Ausdruck, dass die Behörde in der Regel nach ihr verfahren muss, um dem Subsidiaritätsgedanken Rechnung zu tragen. Nur in atypischen Fällen darf die Finanzbehörde hiervon abweichen, wobei am Zweck der Vorschrift zu messen ist, ob ein solcher atypischer Fall vorliegt. Hierdurch wird dem doppelten Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO entsprochen. Danach soll zum einen vermieden werden, dass Nichtbeteiligte Einblick in die steuerlich relevanten Verhältnisse der Beteiligten erhalten, zum anderen sollen dem Dritten die mit der Auskunft verbundenen Mühen erspart werden.
4. Atypische Fälle im Zusammenhang mit § 93 Abs. 1 Satz 3 AO hat die BFH-Rechtsprechung bisher angenommen, wenn der Beteiligte unbekannt ist oder nicht mitwirkt.
5. Der X. Senat hat es abgelehnt, einen weiteren atypischen Fall anzunehmen. Es liege im Interesse eines Steuerpflichtigen, dass Dritte jedenfalls zunächst nichts über eine laufende Betriebsprüfung bei ihm und möglicherweise nicht erklärte Provisionserlöse erfahren würden. Er habe ein Anrecht darauf, dass seine Reputation nicht beschädigt werde und seine Geschäftspartner nicht den Eindruck bekämen, er vernachlässige seine steuerlichen Pflichten. Dies sei Ausdruck seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Zudem entspreche es den Interessen der Dritten, nur in Ausnahmefällen in fremde Besteuerungsverfahren einbezogen zu werden.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn von vornherein die Erfolglosigkeit der Mitwirkung des Steuerpflichtigen offenkundig ist. Hierauf kann eine Finanzbehörde aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beteiligten bei konkreten nachweisbaren Fakten im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung schließen. Nicht ausreichend ist es, eine solche Beweiswürdigung schon dann als vertretbar zu werten, wenn sie (nur) nicht willkürlich erfolgt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 29.7.2015 – X R 4/14