1 Auskunftspflichten des Arbeitgebers
Auskünfte gegenüber dem neuen Arbeitgeber über jetzige oder frühere Arbeitnehmer braucht der Arbeitgeber, abgesehen vom Zeugnis, grundsätzlich nicht zu geben, auch nicht gegenüber sonstigen Dritten (gegenüber Behörden s. u.).
Datenschutz
Bezüglich der Weitergabe von Daten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere der Erteilung von Auskünften des Arbeitgebers gegenüber potenziellen neuen Arbeitgebern, sind die Vorgaben der DSGVO und des BDSG zu beachten. Anfragen dürfen durch den neuen Arbeitgeber beim bisherigen Arbeitgeber daher grundsätzlich nur dann gestellt und von diesem auch nur dann beantwortet werden, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Einwilligung freiwillig erteilt hat.
Bei einer solchen Auskunft sind die Grundsätze anzuwenden, die für das qualifizierte Zeugnis gelten. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, einem neuen Arbeitgeber sorgfältige und wahrheitsgemäße Auskünfte zu geben, wenn ein besonderes Interesse des Arbeitnehmers an der Auskunftserteilung besteht und der Arbeitnehmer eine Einwilligung zum Austausch der Information erteilt hat.
Keineswegs darf der Arbeitgeber ein gutes Zeugnis ausstellen und dann hinter dem Rücken des Arbeitnehmers diesen bei einem künftigen Arbeitgeber abqualifizieren. Eine der Wahrheit entsprechende Auskunft darf der Arbeitgeber nach Ansicht des BAG auch dann geben, wenn er dadurch dem Arbeitnehmer schadet, sofern der Dritte ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat und der Arbeitgeber sich nicht dem Arbeitnehmer gegenüber zur Unterlassung solcher Auskünfte verpflichtet hat. Die Übermittlung der gesamten Personalakte oder Teilen davon ist ohne Einwilligung des Arbeitnehmers wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts unzulässig.
2 Haftung des Arbeitgebers
Eine Haftung des Arbeitgebers kann sich ergeben, wenn der Arbeitgeber schuldhaft eine unrichtige Auskunft erteilt und dem Arbeitnehmer oder dem neuen Arbeitgeber daraus ein Schaden entsteht. Für die auf die Auskunft zu verwendende Sorgfalt und ihren Wahrheitsgehalt gelten die Ausführungen über den Inhalt des Zeugnisses entsprechend.
Ferner haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer, über den er Auskunft erteilt, für jede Fahrlässigkeit, nicht nur für Vorsatz. Gegenüber Dritten haftet der Arbeitgeber aus § 826 BGB und nach den Grundsätzen vertraglicher Auskunftshaftung, wenn der Arbeitgeber den Dritten vorsätzlich in sittenwidriger Weise schädigt.
Unter Umständen kann der Arbeitnehmer auch einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber haben.
3 Auskünfte gegenüber Behörden
Auskünfte hat der Arbeitgeber, abgesehen von den Behörden der Sozialversicherung und den Finanzbehörden, in folgenden Fällen zu geben: Außer seiner Verpflichtung als Zeuge vor Gericht hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Massenentlassungen anzuzeigen und wegen Tatsachen, die für den Bezug von Arbeitslosengeld bedeutsam sind, im Rahmen der Arbeitsbescheinigung Auskunft zu erteilen. Ferner bestehen gegenüber den Arbeitsagenturen und Integrationsämtern Auskunftspflichten bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Auch gegenüber den Gewerbeaufsichtsämtern treffen den Arbeitgeber Auskunftspflichten.
Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 27 MuSchG unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt. Diese Auskunftspflicht trifft nur den Arbeitgeber. Die betroffene Frau ist zur Auskunftserteilung gegenüber der Behörde nicht verpflichtet.
4 Auskünfte an Arbeitnehmer
Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben immer dann einen Auskunftsanspruch gegeneinander, wenn im Rahmen ihrer Vertragsbeziehungen der Berechtigte entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Klärung erforderliche Auskunft ohne Weiteres geben kann.
Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der eine Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit wünscht, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren.
Weiter muss er befristet Beschäftigte über unbefristete Arbeitsplätze informieren (ggf. durch Aushang), die besetzt werden sollen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Betriebsablauf zu unterrichten; ebenso ist der Arbeitnehmer über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich rechtzeitig zu unterrichten. Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Ferner kann er verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird. Das Entgelttransparenzgesetz gewährt dem Beschäftigten in Betrieben mit i. d. R. mehr als 200 Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots. Bei außerordentlicher Kündigung ist der...