(1) 1Für aufenthalts- und paßrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. 2Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, daß für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. 3Für die Einbürgerung sind die Einbürgerungsbehörden zuständig.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates die zuständige Ausländerbehörde für die Fälle bestimmen, in denen
1. |
der Ausländer sich nicht im Bundesgebiet aufhält, |
(3) Im Ausland sind für Paß- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.
(4) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für
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die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 58 Abs. 2 sowie die Durchführung des § 74 Abs. 2 Satz 2, |
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das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 82 Abs. 5 an der Grenze, |
(5) 1Für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 41 Abs. 2 bis 5 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 6 erforderlich ist, die Polizeien der Länder zuständig. 2In den Fällen des § 41 Abs. 3 Nr. 5 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.
(6) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 36 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.
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