Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Nur wenn Verbindungen eines Arbeitsverhältnisses zu mehreren Rechtsordnungen bestehen, bedarf es der Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung, des sogenannten (Vertrags-)Statuts. Nach allgemeinen IPR-Regeln ist dabei auf ein geeignetes ("Anknüpfungs-")Kriterium abzustellen – im Arbeitsrecht wird dafür typischerweise der Ort, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird, herangezogen.
Die "Anknüpfung" im Internationalen (Arbeits-)Privatrecht
Schließt ein deutsches Unternehmen mit einem italienischen Bewerber einen Arbeitsvertrag und erbringt dieser dann regelmäßig seine Arbeitsleistung in der französischen Niederlassung, ist nach allgemeinen IPR-Grundsätzen (vgl. Art. 8 Rom I-VO) zu bestimmen, welches Recht anzuwenden ist. Weil entscheidend an den Ort der Erbringung der Arbeitsleistung anzuknüpfen ist, gilt französisches Arbeitsrecht. Aber auch insoweit spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle!
Das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Recht (Vertragsstatut) kann aber auch von den Arbeitsvertragsparteien abweichend vertraglich vereinbart werden. Grundsätzlich ist eine Rechtswahl auch bei einem im Inland durchzuführenden Arbeitsverhältnis mit einem ausländischen Arbeitnehmer möglich, in der Praxis macht dies jedoch regelmäßig keinen Sinn.
Insbesondere können durch eine solche Rechtswahl eines ausländischen Arbeitsvertragsrechts "unliebsame" Regelungen des deutschen Arbeitsrechts nicht umgangen werden: Die Rechtswahl der Parteien kann dem Arbeitnehmer nicht den Schutz entziehen, der ihm durch arbeitnehmerschützende Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das ohne die Rechtswahlvereinbarung anzuwenden wäre.
Zwingende Vorschriften
Zu den durch die Rechtswahl nicht abdingbaren Vorschriften zählen die Regelungen über die Arbeitszeit, den Mutterschutz, den Schutz behinderter Menschen, die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, den Jugendarbeitsschutz bzw. die Kinderarbeit, die Arbeitnehmerüberlassung, die Arbeitssicherheit und den allgemeinen Arbeitsschutz, die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns.