Prof. Dr. jur. Tobias Huep
5.3.1 Saisonbeschäftigungen
Für Drittstaatsangehörige ist eine Saisonbeschäftigung grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen möglich.
Bei der Saisonbeschäftigung ist die Beschäftigung ausnahmsweise ohne Aufenthaltstitel nur auf Grundlage einer (isolierten) Arbeitserlaubnis möglich. Dabei ersetzt die Erlaubnis zur Saisonarbeit den Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Spezielle Rechtsgrundlage ist die EU-Richtlinie zu Saisonarbeitskräften, die in § 15a BeschV umgesetzt wurde. Die Beschäftigung von Saisonkräften aus Drittstaaten beruht auf bilateralen Vereinbarungen der BA mit den einzelnen Drittstaaten, sog. Vermittlungsabsprachen mit den Arbeitsverwaltungen des Drittstaats.
Bestehende Vermittlungsabsprachen
Aktuell besteht eine (kontingentierte) Vereinbarung mit Georgien und Moldawien (jeweils bezogen auf den Einsatz in der Landwirtschaft).
Die Vermittlung ist zentral gebündelt bei der Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV). Der Arbeitgeber muss die Arbeitserlaubnis bei der BA beantragen; diese muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung im Besitz des Ausländers sein. Die Arbeitserlaubnis kann versagt oder entzogen werden, wenn der Arbeitgeber seinen sozialversicherungs-, steuer- oder arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist. Zudem ist der Einsatz von Saisonkräften je Betrieb auf 8 Monate innerhalb von 12 Monaten begrenzt.
Die Drittstaatsangehörigen müssen einem der in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staaten angehören, die nach der Verordnung einer Visumspflicht unterliegen bzw. von dieser befreit sind.
Als Saisonarbeitskraft kann beschäftigt werden, wer
- in den Branchen Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken beschäftigt wird und
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot bzw. bereits ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegen hat,
- innerhalb von 180 Tagen insgesamt höchstens 90 Tage arbeitet oder
- mit Vorrangprüfung mehr als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen arbeitet,
- dabei regelmäßig mindestens 30 Stunden in der Woche arbeitet,
- die Beschäftigung insgesamt nicht länger als 6 Monate innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums beträgt,
- das Reisedokument (Pass o. Ä.) für den gesamten Einsatzzeitraum gültig ist,
- ein Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz erbracht wurde,
- der Saisonarbeitskraft eine angemessene Unterkunft zur Verfügung steht,
- die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 39 Abs. 3 AufenthG (insbesondere Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen und Vorrangprüfung) gegeben sind.
5.3.2 Kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung
Zur Deckung spezifischer Bedarfe auf dem deutschen Arbeitsmarkt wird mit Wirkung seit dem 1.3.2024 eine neue Möglichkeit für eine kurzzeitige, nicht qualifikationsabhängige Beschäftigung geschaffen. Grundvoraussetzung dafür ist, dass die BA eine am konkreten Bedarf orientierte Zulassungszahl (Kontingent) festlegt. Der Bedarf kann sich beispielsweise auf bestimmte Wirtschaftszweige oder auf bestimmte Berufsgruppen beziehen. Bei der weiteren Handhabung des Kontingents hat die BA BeschV große Flexibilität.
Auf Basis dieser Kontingentfestlegung können interessierte Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis oder eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland beantragen. Diese wird erteilt, wenn
- der Arbeitgeber tarifgebunden ist und die Arbeitskräfte nach den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt sind, insbesondere den tariflich geregelten Lohn zahlt,
- der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, die erforderlichen Reisekosten vollständig zu übernehmen,
- die geplante Beschäftigung 10 Monate innerhalb von 12 Monaten nicht überschreitet und
- die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig mindestens 30 Stunden beträgt.
Die Höchstdauer variiert in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von 120 Tagen.