OFD Berlin, Verfügung v. 11.3.2003, St 127 - S 1980a - 3/94
1. Ermittlung und Veröffentlichung der Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds
Die Ausschüttungen sowie die als ausgeschüttet geltenden (thesaurierten) Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Die thesaurierten Erträge gelten dabei grundsätzlich zum Ende des Geschäftsjahres (des Investmentfonds) als zugeflossen.
Die Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge richtet sich nach § 17 AuslInvestmG für die Investmentanteile, deren öffentlicher Vertrieb im Inland zulässig ist oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind (sog. registrierte Investmentvermögen) bzw. nach § 18 AuslInvestmG für die übrigen (nicht registrierten) Investmentvermögen.
Die Ermittlung und Nachprüfung der Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds obliegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FVG dem BfF. Die Erträge sowie die zum Jahresende maßgeblichen Rücknahmepreise oder Kurse wurden für Zeiträume bis 1992 vom BfF in Form einer verbindlichen Verwaltungsanweisung im BStBl I veröffentlicht.
Dieses Verfahren ist geändert worden, nachdem sich das BfF wegen der erheblich gestiegenen Zahl der registrierten ausländischen Fonds zu einer Überprüfung sämtlicher Werte nicht mehr in der Lage sah.
Beginnend mit der Veröffentlichung der im Kalenderjahr 1993 zugeflossenen Erträge aus ausländischen Investmentfonds gab das BfF die von den ausländischen Fondsgesellschaften ermittelten steuerlichen Werte bekannt. Es handelt sich dabei um die ungeprüfte Wiedergabe der mitgeteilten Werte, die keine Verwaltungsanweisung darstellt und deshalb für die Veranlagung nicht verbindlich ist (siehe auch Vorbemerkung zur Veröffentlichung im BStBl 1996 I S. 215). Für den Veranlagungszeitraum 1998 wurden nur noch die Werte der häufig nachgefragten ausländischen Fonds (darunter insbesondere die von den Deutschen Kreditinstituten vertriebenen Fonds) veröffentlicht.
Auf Grund des sprunghaften Anstiegs der ausländischen Investmentfonds ist das BfF für die Jahre ab 1999 nicht mehr in der Lage, den Service der Veröffentlichung weiterhin aufrechtzuerhalten. Bis auf weiteres teilt das BfF die ungeprüften Werte den Finanzämtern nur noch auf Anfrage mit. Die Anfrage sollte den genauen Namen des Investmentfonds, die deutsche Wertpapierkennnummer und das entsprechende Jahr enthalten.
Die bis einschließlich des Kalenderjahres 1998 veröffentlichten ungeprüften Werte können grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde gelegt werden. In Zweifelsfällen bleibt es den Finanzämtern unbenommen, eine Klärung durch das BfF herbeizuführen. Ebenso ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 (Wegfall der Veröffentlichung) eine Anfrage an das BfF nur dann erforderlich, wenn sich Zweifel an der Richtigkeit der vom Steuerpflichtigen gemäß § 19 Abs. 4 AuslInvestmG einzureichenden Unterlagen über die Höhe der ausländischen Einkünfte und der ausländischen Abzugsteuern ergeben.
2. Zwischengewinne
Neben den Ausschüttungen bzw. thesaurierten Erträgen unterliegen auch die Zwischengewinne der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 17 Abs. 2a, § 18 Abs. 1 und Abs. 3 AuslInvestmG). Diese fallen ausschließlich bei Rückgabe bzw. Veräußerung der Investmentanteile an. Es handelt sich hierbei um die Kapitalerträge, die – wie Stückzinsen – seit der letzten Ausschüttung bzw. dem Ende des letzten Geschäftsjahres bis zur Rückgabe bzw. Verkauf entstanden sind. Die Höhe des Zwischengewinnes ergibt sich aus der Abrechnung über die Rückgabe/den Verkauf der Anteilscheine. Weist der Fonds die Besteuerungsgrundlagen nicht nach, ist der Zwischengewinn mit 20 % des Veräußerungsentgelts anzusetzen (§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG).
3. Anrechnung der (inländischen) Zinsabschlagsteuer
Von den Ausschüttungen auf die Investmentanteile sowie den Zwischengewinnen ist ab 1993 bzw. 1994 ein Zinsabschlag von 30 % einzubehalten. § 18a AuslInvestmG regelt dabei im Einzelnen, welche Teile der Ausschüttungen/Erträge zinsabschlagpflichtig sind. Die Anrechnung dieses Zinsabschlags setzt die Vorlage einer Steuerbescheinigung, der auszahlenden Stelle voraus.
4. Besonderheiten bei thesaurierenden ausländischen Investmentfonds
In Erträgnisaufstellungen fast aller Banken sind steuerpflichtige Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds nicht ausgewiesen. Es sind lediglich die Erträge festverzinslicher Wertpapiere sowie inländischer Fonds ausgewiesen. Zur Ermittlung aller steuerpflichtigen Erträge ist deshalb die Vorlage der Depotauszüge erforderlich.
Die thesaurierten Erträge ausländischer thesaurierender Investmentfonds gelten stets mit Ablauf des Wirtschaftsjahres als zugeflossen und sind daher laufend zu versteuern. Sie unterliegen aber erst bei Rückgabe (Veräußerung) der Anteile dem Zinsabschlag. Da im Jahr der Rückgabe regelmäßig nur der Zwischengewinn zu versteuern ist, steht diesen relativ geringen steuerpflicht...