Arbeitsrecht: Arbeitgeber haben zur Beschäftigung von Personen, die nicht der EU, dem EWR und der Schweiz angehören, die aufenthaltsrechtlichen Regelungen zu beachten, insbesondere die in § 4a Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG sowie die entsprechenden Straf- und Bußgeldvorschriften nach den §§ 95 ff. AufenthG. Für ausländische Studenten kommt insbesondere der Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG in Betracht. Arbeitsrechtlich sind Werkstudenten (unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft) Arbeitnehmer, sodass grundsätzlich die allgemeinen Regelungen greifen. Im Einzelfall resultieren aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 241 Abs. 2, 242 BGB und § 106 GewO weitergehende Fürsorgepflichten, die Arbeitgeber gegenüber ausländischen Arbeitnehmern zu beachten haben. Zudem haben Arbeitgeber die Diskriminierungsverbote des AGG zu beachten (§§ 1, 12 AGG). Betriebsverfassungsrechtlich muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor der beabsichtigen Einstellung eines Drittstaatsangehörigen nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitteilen, ob ein Aufenthaltstitel erteilt ist. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sind weitere Aufgaben des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern normiert.
Sozialversicherung: Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen werden im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet geregelt.
Die Pflichtversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Ob die deutschen Rechtsvorschriften im Rahmen des EU-Rechts anzuwenden sind, ist unter Berücksichtigung der EG-Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09 zu entscheiden.
Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in allen Versicherungszweigen, wenn die Studenten eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV ausüben. Die versicherungsrechtliche Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung von ausländischen Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist in § 7 Abs. 1 SGB V und § 27 Abs. 2 SGB III für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geregelt. Für die Rentenversicherung ist sie in § 6 Abs. 1b SGB VI normiert.
Darüber hinaus besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 SGB XI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt (BSG, Urteil v. 26.6.1975, 3/12 RK 14/73, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3 RK 42/75, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3/12 RK 17/74, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3/12 RK 15/74 und BSG, Urteil v. 30.11.1978, 12 RK 45/77).