Nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten

  • der Ersatz von Ausgaben, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber geleistet hat, oder
  • durchlaufende Gelder, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben.[1]
 
Achtung

Aufwandsentschädigung als Pauschale

Wird dem Beschäftigten als Aufwandspauschale ein Betrag ausbezahlt, der die tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigt, so ist diese Differenz dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Ausnahme: Ein pauschaler Auslagenersatz, der regelmäßig wiederkehrt und bei denen der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachweist, bleibt beitragsfrei zur Sozialversicherung.

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