Leitsatz
Bei einer Inanspruchnahme einer Bank gemäß § 97 AO besteht kein Anspruch auf Auslagenersatz nach § 107 AO.
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, an welches das beklagte Finanzamt eine Anfrage zur Vorlage von Konto- und Depotauszügen schickte. Diese Anfrage war ausdrücklich als Auskunftsersuchen nach § 93 AO bezeichnet. Die Bank übersandte die angeforderten Unterlagen und machte gegenüber dem Finanzamt Auslagen i. H. v. 18,90 EUR geltend. Dies wies das Finanzamt mit der Begründung zurück, es habe sich um ein Vorlageersuchen nach § 97 AO gehandelt und bei einem solchen sei eine Kostenerstattung nicht vorgesehen. Die falsche Bezeichnung schade nicht. Nachdem der Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid zurück gewiesen wurde, wurde Klage erhoben. In der Klagebegründung führte die Klägerin im Wesentlichen erneut aus, es sei hier ein Auskunftsersuchen nach § 93 AO gegeben gewesen, so dass eine Kostenerstattung nach § 107 AO zu gewähren sei.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Auch nach Auffassung des FG liegt hier ein Vorlageersuchen nach § 97 AO vor, wofür das Gesetz keine Kostenerstattung vorsieht. Ein Vorlageersuchen ist dadurch gekennzeichnet, dass kein eigenes Wissen in Anspruch genommen wird, sondern eine rein mechanische Tätigkeit desjenigen erfolgen muss, an den das Ersuchen gerichtet ist. Hier hat das Finanzamt die Konten und Depots so eindeutig bezeichnet, dass die Vorlage rein mechanisch hätte erfüllt werden können. Die falsche Bezeichnung im Schreiben des Finanzamts ist unerheblich. Auch ist der Vortrag der Klägerin, im Rahmen des § 97 AO könne es nur zur Vorlage von Urkunden kommen, unerheblich, da die Konto- und Depotauszüge als Urkunden im steuerrechtlichen Sinne zu verstehen sind.
Hinweis
Die Entscheidung behandelt die Frage der Abgrenzung eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO und eines Vorlageersuchens nach § 97 AO. Dies ist insofern von Bedeutung, als wohl nur bei einem Auskunftsersuchen ein Auslagenersatzanspruch besteht. Diese Rechtslage wird in der Literatur überwiegend kritisiert (vgl. Seer, in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 107 AO Tz. 9). Teilweise wird aber auch entgegen der Rechtsprechung vertreten, auch dem Vorlageverpflichteten sei ein Erstattungsanspruch zuzubilligen (s. Dumke, in Schwarz, AO, § 107 AO Tz. 7). In jedem Fall erscheint die Rechtslage unter Gleichbehandlungsgründen sehr fraglich, so dass der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage herbeiführen sollte. Bis dahin ist in einem solchen Fall stets die Rechtsprechung des BFH zu kombinierten Auskunfts- und Vorlageersuchen zu prüfen (BFH, Urteil v. 8.8.2006, VII R 29/05, BStBl 2007 II S. 80). Bei einem solchen kombinierten Ersuchen besteht ein Anspruch nach § 107 AO. Als reines Vorlageersuchen wird dabei nur angesehen, wenn das Ersuchen die vorzulegenden Unterlagen so konkret benennt, dass die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten eine rein mechanische Hilfstätigkeit ist. Hierzu ist insbesondere die Angabe von Konto- und Depotnummern erforderlich. Dies nahm das Gericht hier an. Im Einzelfall sollte aber stets geprüft werden, ob tatsächliche eine rein mechanische Tätigkeit gegeben ist.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2009, 4 K 2619/07