(1) Der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne daß die Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.
(2) 1Die Behörde untersagt die Aufnahme des Vertriebs, wenn die ausländische Investmentgesellschaft die Voraussetzungen nach § 2 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 7 nicht ordnungsgemäß erstattet. 2Sie kann die Aufnahme des Vertriebs untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die ausländische Investmentgesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung keiner wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegt oder daß die zuständigen ausländischen Aufsichtsstellen nicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Behörde bereit sind.
(3) Die Behörde untersagt den weiteren Vertrieb ausländischer Investmentanteile, wenn
1. |
die Anzeige nach § 7 nicht erstattet oder der Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist, |
3. |
die der Behörde gegenüber nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden, |
4. |
bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist, |
5. |
ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist; sie kann von der Untersagung absehen, wenn ihr dies wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. |
(4) Die Behörde kann den weiteren Vertrieb ausländischer Investmentanteile untersagen, wenn
1. |
die in den §§ 3 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, |
2. |
eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird oder der Behörde im Rahmen der Bekanntmachungspflicht nach § 6 Abs. 3 entstandene Kosten entgegen § 9 Abs. 2 trotz Mahnung nicht erstattet werden, |
3. |
bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist, |
4. |
die ausländische Investmentgesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung keiner wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanteilinhaber unterliegt oder die zuständigen ausländischen Aufsichtsstellen nicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Behörde bereit sind. |
(4a) Hat die Behörde den weiteren Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 4 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Behörde haben in den Fällen des Absatzes 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Behörde macht die Untersagung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 stattgefunden hat.