Leitsatz
Ein Sprachaufenthalt eines volljährigen Kindes im Rahmen eines Au-pair Verhältnisses, der von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird, kann im Regelfall nur dann als Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne anerkannt werden, wenn der wöchentliche Sprachunterricht mindestens 10 Stunden beträgt.
Sachverhalt
Die in 1984 geborene Tochter der Kläger war von August 2004 bis September 2005 als Au-pair in den USA. Während ihres Aufenthalts in den USA besuchte sie 4 Sprachkurse mit einem Umfang von insgesamt 163 Stunden. Die Familienkasse erkannte den Au-pair-Aufenthalt nicht als Berufsausbildung an und hob die Kindergeldfestsetzung auf. Im Klageverfahren machen die Kläger geltend, dass der Au-pair-Aufenthalt der Tochter als Berufsausbildung anzuerkennen sei. Das Kind habe in ausreichendem Umfang theoretisch-systematische Sprachkurse belegt.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG befand sich die Tochter der Kläger für die Zeit der Au-pair-Tätigkeit in den USA nicht in Ausbildung. Sprachaufenthalte im Ausland können nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden (z. B. Besuch eines Colleges oder einer Universität) oder - wie z. B. bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses - von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung rechtfertigt. Der BFH hat für den Regelfall das Mindestmaß an Sprachunterricht mit mindestens 10 Wochenstunden quantifiziert (vgl. BFH, Urteil v. 31.8.2006, III B 39/06). Werden 10 Unterrichtsstunden je Woche - wie im Streitfall - nicht erreicht, kann die Teilnahme an einem Sprachkurs mit einer geringeren Unterrichtsstundenzahl dennoch anerkannt werden, wenn er der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt (BFH, Urteil v. 9. Juni 1999 VI R 143/98). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
Hinweis
Die NZB der Kläger hatte Erfolg, und der BFH muss nun im Verfahren III R 59/08 entscheiden, ob eine Au-pair-Tätigkeit mit wöchentlichem Sprachunterricht von unter 10 Stunden als Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr.2a EStG anzusehen ist. Betroffene sollten daher in gleich gelagerten Fällen Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die anhängige Revision das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2007, 10 K 181/06